Recht auf Vergessen?
Dokumente in Personalakten entfernen
Da die Personalakte eine Vielzahl an persönlichen Informationen enthält, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jederzeit das Recht auf Einsicht. Sie haben aber nicht grundsätzlich das Recht, für sich unangenehme Dokumente aus der Personalakte entfernen zu lassen.
Ein Recht auf Entfernung von Dokumenten aus der Personalakte besteht nur dann, wenn diese keinen beruflichen Bezug haben, den Arbeitnehmer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen, nachweislich falsch sind oder der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse (mehr) an den Dokumenten hat.
In der Praxis geht es bei einem Entfernungsanspruch meist um Abmahnungen. Ein Arbeitnehmer kann gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen, dass eine formal oder inhaltlich unrichtige Abmahnung entfernt wird. Aber auch korrekte Abmahnungen sind nach der Rechtsprechung nach einigen Jahren aus der Personalakte zu entfernen.
Gegenstandslose Abmahnungen
Ein Entfernungsanspruch besteht in solchen Fällen jedoch nur, wenn das durch die Abmahnung gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden ist. Schwerwiegende Vertragsverletzungen, die formal und inhaltlich korrekt abgemahnt wurden, können auch nach mehreren Jahren noch relevant sein. Leichtere Verstöße, etwa geringfügiges Zuspätkommen, dürften hingegen nach zwei bis drei Jahren gegenstandslos geworden sein, sofern in der Zwischenzeit keine neuen Vertragspflichtverletzungen vorgefallen sind.
Diese Frage beantwortete Veronika Klein, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Voelker & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer
Steuerberater mbB in Hechingen.
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