Überbrückungshilfe und Restart-Prämie
Die „Plus-Hilfen“ sind da

Bei den „Plus-Hilfen“ handelt es sich um die Verlängerungen der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe für Soloselbstständige. Unternehmerinnen und Unternehmer, die Corona-Hilfen für den Zeitraum Juli bis September 2021 beantragen möchten, können die Überbrückungshilfe III Plus oder die Neustarthilfe Plus nutzten. Die Vorgehensweise und die Art der Förderung sind dabei analog zu den Vorgängerprogrammen, jedoch ergeben sich auch ein paar Anpassungen und Veränderungen. Die neuen Hilfen können nach aktuellem Stand bis Ende des Jahres beantragt werden.
Was ist neu? Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:
- Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Millionen Euro.
- Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Millionen Euro und zwar 12 Millionen Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Millionen Euro geltend machen.
Überbrückungshilfe III Plus
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Auch die Überbrückungshilfe III Plus wird wieder länderseitig um einen fiktiven Unternehmenslohn in Höhe von 1.000 Euro pro Monat ergänzt. Dieser Unternehmenslohn soll voraussichtlich ab September 2021 im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus beantragbar sein. Wurde die Überbrückungshilfe III Plus bis dahin bereits bewilligt, kann der fiktive Unternehmerlohn nachträglich über einen Änderungsantrag beantragt werden.
Hier geht es zu den FAQs der Überbrückungshilfe III Plus.
Neustarthilfe Plus
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von 1. Juli bis 30. September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.
Hier geht es zu den FAQs der Neustarthilfe Plus.
Überbrückungshilfe III Plus oder Neustarthilfe Plus: Welche Hilfe passt für mein Unternehmen?
Im Vorfeld der Beantragung sollten Selbstständige, die nach wie vor eine hohe Corona-Betroffenheit vorweisen, prüfen welche Hilfe für die individuelle Selbstständigkeit zielführender ist. Grundsätzlich sind beide Programme branchenoffen und können, daher von einer Vielzahl an Unternehmen genutzt werden. Bei der Überbrückungshilfe III Plus werden die betrieblichen Fixkosten, je nach Umsatzrückgang prozentual gefördert, zusätzlich können weitere Posten der Förderung hinzugefügt werden, sofern hierfür eine Antragsberechtigung vorliegt, wie bspw. der Eigenkapitalzuschuss, die Restart-Prämie, der fiktive Unternehmenslohn, Abschreibung von Saisonware oder auch Investitionen in die Digitalisierung und in Hygienemaßnahmen. Auch die Plusvariante der Überbrückungshilfe III muss wieder über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Selbstständige, die keinen Zugang zu einem prüfenden Dritten haben können diese Hilfe nicht beantragen.
Selbstständige, die weniger als eine Vollzeitäquivalenz beschäftigen, haben ein Wahlrecht. Sie können entweder die Überbrückungshilfe III Plus über einen prüfenden Dritten stellen oder die Neustarthilfe Plus nutzen und als natürliche Person (im eigenen Namen) einen Antrag über das ELSTER-Portal beantragen. Juristische Personen, wie Einpersonen- und Mehrpersonen-Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften können auch einen Antrag auf die Neustarthilfe Plus stellen, jedoch wird hierfür ebenfalls ein prüfender Dritter benötigt. Der Grundgedanke der Neustarthilfen ist es, Einpersonen- und Kleinstunternehmen eine Alternative zu den Überbrückungshilfen zu bieten. Anders als bei den Überbrückungshilfen wird die Förderung als Zuschuss im Sinne einer einmaligen Kostenpauschale gewährt.
Diese Fördersystematik ist vor allem für Soloselbstständige und Kleinstbetriebe interessant, die geringe betriebliche Fixkosten haben, da bspw. die Selbstständigkeit aus den eigenen vier Wänden betrieben wird. Die Förderhöhe orientiert sich also nicht nach den tatsächlich verursachten Kosten der Selbstständigkeit, sondern an der Höhe eines sogenannten Referenzumsatzes. Dieser Referenzumsatz wird in der Regel wie folgt berechnet: Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3. Unternehmer und Unternehmerinnen, mit weniger als einer Vollzeitäquivalenz sollten prüfen, welche der beiden Hilfen vorteilhafter ist für das individuelle Fördervorhaben. Aufgrund der zahlreichen Ergänzungen der Überbrückungshilfe III Plus (zum Beispiel Unternehmenslohn und Eigenkapitalzuschuss) und anders gestalten Rückzahlungsmodalitäten, kann es sein, dass die Überbrückungshilfe III Plus attraktiver ausfällt für Soloselbstständige, trotz geringer betrieblichen Fixkosten.
Ausführliche Informationen zu der Überbrückungshilfe Plus und Neustarthilfe Plus finden Sie in den FAQs.
Beratungsangebot der IHK Reutlingen
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