Arbeitszeitüberwachung
Detektivkosten
Grafik: makrushka/shutterstock.comWenn ein Arbeitnehmer absichtlich gegen seine Pflicht verstößt, die Arbeitszeit korrekt zu erfassen, kann das ein schwerwiegender Grund für eine fristlose Kündigung sein (iSv. § 626 Abs. 1 BGB). Beauftragt der Arbeitgeber wegen eines konkreten Verdachts einen Detektiv, und stellt sich der Verdacht anschließend als berechtigt heraus, muss der Arbeitnehmer die dadurch entstandenen Kosten tragen. (Leitsätze LAG Köln, Urteil vom 11. Februar 2025 – 7 Sa 635/23 (ArbG Köln), BeckRS 2025, 6571).
Quelle: IHK Schleswig-Holstein

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