Arbeiten in den Ferien

Weitere Zeitgrenzen für Minijobber

Kurz vor den Sommerferien fasst die Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See die aktuellen Regelungen zusammen. In diesem Jahr gibt es Ausnahmen bei den Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung ohne Verdienstgrenze.

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Es gibt es zwei Arten von Minijobs, die Schülerinnen und Schüler als Ferienjob ausüben können:

  • den kurzfristigen Minijob und
  • den 450-Euro-Minijob.

Während bei einem 450-Euro-Minijob der monatliche Verdienst begrenzt ist, kann man in einem kurzfristigen Minijob unbegrenzt verdienen. Hier ist aber die Beschäftigungsdauer eingeschränkt.

Worauf man bei kurzfristigen Minijobs achten sollte

  • Zeitgrenzen von kurzfristigen Minijobs einhalten
    Ein kurzfristiger Minijob lag bislang nur dann vor, wenn die Beschäftigung von vorne herein auf maximal drei Monate beziehungsweise 70 Tage im Jahr befristet wurde. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs auf 5 Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung gilt übergangsweise für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020. Wurden im Kalenderjahresverlauf bereits andere kurzfristige Minijobs ausgeübt (zum Beispiel  in den vergangenen Ferien), müssen diese Beschäftigungen ebenfalls berücksichtigt und die Beschäftigungszeiten zusammengerechnet werden. Wird die Zeitgrenze von 5 Monaten beziehungsweise 115 Tagen nicht überschritten, dann kann der Ferienjob als kurzfristiger Minijob ausgeübt werden. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht. Auch Schüler dürfen dann monatlich mehr als 450 Euro verdienen.
     
  • Prüfung der Berufsmäßigkeit für Schüler nicht notwendig
    Ein kurzfristiger Minijob liegt nur dann vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig bedeutet, dass sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Arbeitgeber, die einen Schüler kurzfristig beschäftigen wollen, haben es hier jedoch einfach. Denn Schüler gehören  grundsätzlich nicht zu den berufsmäßig Beschäftigten. Es kann sich lediglich Berufsmäßigkeit aufgrund von Vorbeschäftigungszeiten ergeben, wenn der Schüler zu häufig im laufenden Kalenderjahr gearbeitet und in den Beschäftigungen auch mehr als 450 Euro verdient hat. Für Schulentlassene, die Zeit bis zum Fachschulbesuch, Studium oder zur Berufsausbildung mit einem Job überbrücken wollen, gelten die Ausführungen zur berufsmäßigen Beschäftigung nicht gleichermaßen.
     
  • Keine Abgaben bei kurzfristigen Minijobs
    Sozialversicherungsabgaben fallen für Schüler bei einem kurzfristigen Minijob nicht an. Auch Steuern fallen in der Regel nicht an, wenn der Steuergrundfreibetrag nicht überschritten wird. Arbeitgeber müssen für einen kurzfristen Minijob nur geringe Umlagen zahlen. Beiträge zur Kranken- oder Rentenversicherung fallen nicht an. Ein Versicherungsschutz – zum Beispiel eine eigene Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung oder Ansprüche in der Rentenversicherung – entstehen daher durch einen kurzfristigen Minijob für den Beschäftigten nicht.

Worauf man bei 450-Euro-Minijobs achten sollte

  • 450-Euro-Minijobber sind rentenversicherungspflichtig
    Schüler, die einen 450-Euro-Minijob in der Ferienzeit – oder auch neben der Schule – ausüben, sind in der Kranken-, und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei beziehungsweise nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Das heißt, in diesen Zweigen besteht aufgrund der Beschäftigung kein eigener Versicherungsschutz. In der Rentenversicherung sind Schüler versicherungspflichtig, d.h. sie zahlen selbst einen kleinen Eigenanteil und erzielen damit die vollen Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum Beispiel werden die Beschäftigungszeiten und der Verdienst in vollem Umfang für die Rente berücksichtigt. Wollen Schüler diese Leistung nicht in Anspruch nehmen, können sie sich auf Antrag von der Zahlung des Eigenanteils befreien lassen. Dieser Antrag muss bei minderjährigen Schülern von einem gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall von einem Elternteil, unterschrieben und dem Arbeitgeber übergeben werden.
    Ein Antragsformular als Download gibt es auf der Seite der Minijob-Zentrale.
     
  • Abgaben für gewerbliche 450-Euro-Schülerjobs
    Arbeitgeber von 450-Euro-Minijobbern müssen so genannte Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Dies gilt auch für Schüler. Der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 13 Prozent, der zur Rentenversicherung 15 Prozent. Bei rentenversicherungspflichtigen Schülern behält der Arbeitgeber zusätzlich einen Eigenanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 Prozent vom Verdienst des Schülers ein. Hierbei ist zu beachten, dass der Beitrag zur Rentenversicherung mindestens von 175 Euro (die sogenannte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage) zu zahlen ist. Verdient der Schüler weniger als 175 Euro im Monat, ist der Beitrag zur Rentenversicherung von 175 Euro zu berechnen. Der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag weiterhin aus dem tatsächlichen Verdienst des Schülers. Der Schüler trägt dann die Differenz aus dem Gesamtbeitrag und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.

  • Erhöhter Verdienst während der Ferienzeit
    Schüler, die neben der Schule einen 450-Euro-Minijob ausüben, können diesen in den Sommerferien ausweiten. Verdient der Schüler dann während der Ferien über 450 Euro im Monat, liegt nicht zwangsläufig eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Solange der durchschnittliche monatliche Verdienst die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht übersteigt (5.400 Euro im Jahr), liegt weiterhin ein 450-Euro-Minijob vor.

  • Mehrarbeit aufgrund der Corona-Pandemie möglich
    Aufgrund der Corona-Pandemie werden Aushilfskräfte möglicherweise in einem größeren Umfang als ursprünglich geplant beschäftigt, so dass sich auch ihr Verdienst erhöht. Wird dabei in einem Jahreszeitraum die jährliche Verdienstgrenze in Höhe von 5.400 Euro überschritten, muss sich das nicht immer auf den 450-Euro-Minijob auswirken. Dies gilt auch für Schüler. Handelt es sich um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro, hat dies keine Auswirkungen und es handelt sich bei der Beschäftigung weiterhin um einen 450-Euro-Minijob. Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war, zum Beispiel durch Corona-bedingte Krankheits- oder Quarantänefälle. Als gelegentlich war bislang grundsätzlich ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ist nun wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Quelle: Minijob-Zentrale

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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