Recht kurz, bitte!
Aufgaben übertragen nach Kündigung?

Arbeitsverträge enthalten in der Regel keine Aufzählung der konkret auszuübenden Aufgaben, sondern lediglich – und das ist auch sinnvoll – eine Beschreibung der Funktion der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, zum Beispiel „Mitarbeiter Vertrieb“. Dennoch kann ein Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht willkürlich mit allen beliebigen Aufgaben betrauen.
In § 106 GewO ist zwar geregelt, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann. Dies nennt man Weisungsrecht oder auch Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses Weisungsrecht hat allerding dort seine Grenzen, wo die Übertragung einer anderen Aufgabe unangemessen oder unzumutbar wäre. Zudem dürfen Weisungen des Arbeitgebers weder gegen das Gesetz noch gegen Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstoßen. Der Arbeitgeber darf aber jegliche Aufgaben zuweisen, die typischerweise mit der vertraglich vereinbarten Funktion einhergehen.
Vorausschauende Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben zudem arbeitsvertraglich einen Versetzungsvorbehalt mit ihren Beschäftigten vereinbart und damit das Weisungsrecht nicht auf die ursprünglich vereinbarte Funktion eingeschränkt. Dann können auch andere Aufgaben als diejenigen, die von der vereinbarten Funktion umfasst sind, übertragen werden, sofern diese für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nicht unzumutbar sind.
Diese Frage beantwortete für Sie Veronika Klein, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Voelker & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB in Balingen.

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