Recht kurz, bitte!
Privat Surfen am Arbeitsplatz?
Die private Internetnutzung während der Arbeitszeit ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers grundsätzlich nicht gestattet, da der Arbeitnehmer während der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitsleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen kann. Ein Verstoß gegen das Verbot der privaten Internetnutzung stellt eine Pflichtverletzung dar, welche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Eine lediglich geringfügige Internetnutzung, wie das kurze Checken der E-Mails, kann dabei auch nicht als „sozialadäquat“ gerechtfertigt werden.
Tatsächlich erlauben jedoch viele Arbeitgeber eine kurze Nutzung oder tolerieren diese. Doch auch in diesen Fällen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass jegliche private Nutzung vom Arbeitgeber geduldet werden müsse. Eine exzessive Nutzung bleibt grundsätzlich auch bei vorhandener Erlaubnis verboten, ebenso der Aufruf verbotener Inhalte sowie jede Internetnutzung, durch die dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten entstehen.
Betriebsvereinbarung empfehlenswert In Unternehmen mit vorhandenem Betriebsrat ist es möglich und auch empfehlenswert, die private Internetnutzung durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. In kleineren Betrieben oder in betriebsratslosen Betrieben empfiehlt sich eine klare Vereinbarung der Arbeitgeber mit den Beschäftigten über den Umfang der privaten Nutzung. Die Arbeitgeber, die auch die geringfügige Nutzung nicht tolerieren möchten, sollten dies auch ausdrücklich kommunizieren, um sich nicht der Gefahr einer Duldungspflicht aus betrieblicher Übung auszusetzen.
Diese Frage beantwortete für Sie Irma Benzing, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Balinger Anwaltskanzlei Dr. Kroll & Partner mbB.
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