Homeoffice-Pflicht, Testen & Co.

Das können Betriebe jetzt tun

Die Homeoffice-Pflicht fällt weg, ebenso die 3G-Regelung am Arbeitslatz. Doch was sollten Betriebe hinsichtlich der Masken-Pflicht und Testpflicht beachten?

Das können Betriebe jetzt tunFoto: Patrick Daxenbichler - stock.adobe.com

Homeoffice-Pflicht entfällt
Die „Homeoffice-Pflicht“ ist außer Kraft. Solange Arbeitgeber die Tätigkeit aus dem Homeoffice nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage eingeführt haben, können sie daher ab dem 20. März 2022 die Rückkehr ihrer Beschäftigten in den Betrieb zu verlangen. Sollten Sich Mitarbeitende weigern, in den Betrieb zurückzukehren, sind Abmahnungen und Kündigungen möglich.

3G-Regel am Arbeitsplatz
Die 3G-Regel am Arbeitsplatz wurde nicht verlängert. Für Arbeitgeber entfallen somit die Kontroll- und Dokumentationspflichten. Die bisher gespeicherten Nachweise müssen gelöscht werden, andernfalls drohen Bußgelder. Unabhängig hiervon gilt seit dem 16. März 2022 gem. § 20a IfSG die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegesektor.

Testen, Impfen, Maske tragen
Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben.  Betriebe müssen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und daraus ein betriebliches Hygienekonzept festlegen. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, zum Beispiel räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Maßnahmen können dann sein:
Sofern der Schutz vor einer Corona-Infektion nicht durch technisch-organisatorische Maßnahmen ausreichend sichergestellt werden kann, soll das Tragen einer Mund-Nasen-Maske verpflichtend bleiben. Betriebe sollen ihren Beschäftigten die Masken kostenlos zur Verfügung stellen.

Ziel muss es sein, weiterhin Kontakte zu reduzieren und die Nutzung von Innenräumen durch mehrerer Personen zu vermeiden. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern sollte weiterhin eingehalten werden, wenn dies nicht möglich ist, sollte die Maske getragen werden.

Mindestens einmal pro Woche sollten Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Möglichkeit geben, sich auf das Coronavirus testen zu lassen.

In der neuen Regelung des Arbeitsministeriums ist festegelegt, dass Betriebe zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen müssen. Die Verordnung ist gültig bis zum 25. Mai 2022.

Mehr auf der Seite des Bundesarbeitsministeriums.

Jennifer Jakob

Jennifer Jakob

Zentrale Dienste und Kundenmanagement
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin Personal und interne Prozesse
Schwerpunkte: Bewerbermanagement, Personalentwicklung, Netzwerk Personal
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