Minijobs

Das gilt es ab 2023 zu beachten

Umlagen, Termine, Hinzuverdienst - im Jahr 2023 gelten bei Minijobs neue Regelungen, die für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wichtig sind.

Das gilt es ab 2023 zu beachtenFoto: WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com

1. Termine und Beiträge im Jahr 2023 für gewerbliche Minijobs
Bei der Zahlung der Abgaben und der Übermittlung der Beitragsnachweise müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bestimmte Termine beachten. Welche Termine im Jahr 2023 gelten und wie hoch die Beiträge für gewerbliche Minijobs sind, zeigt die Minijobzentrale im Beitrag „Minijobs: Das sind die Beiträge und Fälligkeiten im Jahr 2023“.

2. Mehr Hinzuverdienst für Rentner
Ab dem 1. Januar 2023 können alle Bezieherinnen und Bezieher einer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Die Renten werden nicht mehr gekürzt. Zudem erhöhen sich die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten. Was Rentnerinnen und Rentner mit einem Minijob über die neuen Hinzuverdienstgrenzen wissen sollten, erklärt die Minijobzentrale im Artikel „Minijob neben der Rente: Mehr Hinzuverdienst anrechnungsfrei möglich“.

3. Minijobs und das neue Bürgergeld
Im Januar 2023 löst das neue Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld II – umgangssprachlich auch Hartz IV genannt – ab. Mit der Einführung des Bürgergelds werden auch die Regelungen beim Hinzuverdienst angepasst. Alles Wissenswerte zum Thema Minijob und Bürgergeld gibt es hier: „Bürgergeld und Minijob“.

4. Elektronische Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (eAU)
Künftig teilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern nur noch mit, dass ihr Arzt sie krank geschrieben hat. Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dann selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Damit Minijob-Arbeitgeber die AU-Bescheinigung abrufen können, müssen sie die gesetzliche Krankenkasse ihrer Minijobberinnen und Minijobber kennen und im Lohnabrechnungsprogramm eintragen. Weitere Infos finden Sie im Beitrag: „Warum Arbeitgeber die Krankenkasse ihrer Minijobber kennen müssen“.

5. euBP: Betriebsprüfung wird digital
Die Prüferinnen und Prüfer der Rentenversicherung prüfen spätestens alle 4 Jahre ob Arbeitgeber die Beitragszahlung korrekt durchgeführt haben. Seit einigen Jahren gibt es bereits ein elektronisches Verfahren – die „elektronisch unterstützte Betriebsprüfung“ (euBP). Die bisher freiwillige Teilnahme ist ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich verpflichtend. Auf Antrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden. Weitere Informationen rund um das Thema Betriebsprüfung finden Sie im Beitrag „Betriebsprüfung: Das sollten Minijob-Arbeitgeber wissen“.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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