Recht kurz, bitte!

Das gilt beim Probearbeiten

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Alexander Stöhr, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der En Garde Rechtsanwälte PartG mbB in Reutlingen, die Frage: Was muss ein Arbeitgeber beachten, wenn er einen potenziellen Mitarbeiter zum Probearbeiten einlädt?

Das gilt beim ProbearbeitenFoto: fizkes/shutterstock.com

Beim Probearbeiten können Arbeitgeber und Bewerber vor der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags herausfinden, ob sie zueinander passen. Der Arbeitgeber muss dabei im Vorfeld entscheiden, ob er während des Probearbeitens eine echte Arbeitsleistung des Bewerbers erhalten möchte. In diesem Fall müssen Arbeitgeber und Bewerber schriftlich ein befristetes Probearbeitsverhältnis abschließen. Es sollte eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Zugleich schuldet der Arbeitgeber dem Bewerber eine Vergütung.

Vertragliche Ausgestaltung
Das Probearbeitsverhältnis ist zum einen dann möglich, wenn der Bewerber noch nie zuvor im Unternehmen beschäftigt war. In diesem Fall wird das Probearbeitsverhältnis befristet ohne Sachgrund abgeschlossen. Es kann dreimal verlängert werden, darf eine Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren jedoch nicht überschreiten. War der Bewerber zuvor bereits im Unternehmen beschäftigt, kann das Probearbeitsverhältnis als befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund abgeschlossen werden – jedoch längstens für die Dauer von sechs Monaten.

Abgrenzung zum sogenannten Einfühlungsverhältnis
Möchte der Arbeitgeber vom Bewerber keine Arbeitsleistung erhalten, sondern ihn lediglich kennenlernen wollen, sollte er mit ihm kein Probearbeiten, sondern ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis vereinbaren. Da hier die Arbeitsleistung nicht im Vordergrund steht, schuldet der Arbeitgeber dem Bewerber auch keinen Lohn. Andererseits darf er jedoch auch keine arbeitgeberseitigen Weisungen erteilen. Das Einfühlungsverhältnis sollte ebenfalls schriftlich vereinbart werden, und zwar maximal für die Dauer von einer Woche.

Autor: Alexander Stöhr, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der En Garde Rechtsanwälte PartG mbB in Reutlingen

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Kaufmännische Leitung & Zentrale Dienste, Recht & Steuern, Mitgliedermanagement,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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