Recht kurz, bitte!

Das darf nicht ins Arbeitszeugnis

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Veronika Klein, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Voelker & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB in Balingen, die Frage: Was darf nicht in einem Arbeitszeugnis stehen?

Das darf nicht ins ArbeitszeugnisFoto: sebra/shutterstock.com

Das Arbeitszeugnis soll das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Daher muss es vom Arbeitgeber wohlwollend formuliert sein. Dies schließt jede Art von negativen Formulierungen aus. Hat der Arbeitnehmer etwa im Arbeitsverhältnis Pflichtverletzungen begangen und ist hierfür abgemahnt worden, so darf dies im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden.

Auch eine Vielzahl persönlicher Informationen dürfen nicht Eingang ins Arbeitszeugnis finden, da diese nicht unmittelbar mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers in Zusammenhang stehen. Dies betrifft etwa die Begehung von Straftaten im privaten Bereich (also ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis) und sonstige Vorkommnisse aus dem Privatleben, sofern hierdurch das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wurde.

Arbeitnehmer hat bei Verstößen Berichtigungsanspruch
Hat der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausgeübt oder sich in seiner Freizeit ehrenamtlich engagiert, so hat auch dies im Arbeitszeugnis unberücksichtigt zu bleiben. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einer politischen Partei darf im Arbeitszeugnis ebenso wenig Niederschlag finden wie die Teilnahme an Streiks oder Aussperrungen oder ein Engagement als Betriebsrat. Eine Ausnahme stellt eine in diesem Zusammenhang erfolgte Freistellung von mindestens einem Jahr dar.

Auch das Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft oder die Anzahl der Krankheitstage während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Regeln, so besteht ein Berichtigungsanspruch des Arbeitnehmers.

Autorin: Veronika Klein, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Voelker & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB in Balingen

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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