Antragspflicht greift ab Mai wieder

Corona und Insolvenz

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist ab Mai beendet.

Corona und InsolvenzFoto: cherezoff - stock.adobe.com

Pandemiegeschädigte Firmen konnten bislang von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Gebrauch machen. Derzeit gilt, dass Unternehmen vom 1. Mai an wieder Anträge auf Insolvenz stellen müssen.

Bisherige Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

1. Regelung bis zum 30. September 2020
Das im März 2020 verkündete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sah zunächst eine Aussetzung der haftungsbewehrten und teilweise auch strafbewehrten Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor. Die Aussetzung galt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte. Zudem war bei einer Zahlungsunfähigkeit erforderlich, dass Aussichten auf deren Beseitigung bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollten die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde durch weitere Regelungen zur Reduzierung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken der betroffenen Geschäftsleiter, Unternehmen und deren Gläubiger und Geschäftspartner flankiert. Zudem war die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate eingeschränkt.

2. Regelung vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2020
Nachfolgend wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, dies aber nur für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde – ebenso wie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 – durch Regelungen zur Reduzierung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken flankiert.

Derzeit wird in der Koalition noch diskutiert, ob die Aussetzung der Antragspflicht für Firmen, die durch die Corona-Pandemie in Not geraten sind, weiterlaufen kann. Ein Beschluss über eine Verlängerung wäre auch in der ersten Sitzungswoche des Bundestags im Mai möglich. Die Antragspflicht könnte dann rückwirkend wieder ausgesetzt werden.


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