Alarmstufe

Corona-Regelungen ändern sich

Am 17. November hat das Land die Alarmstufe ausgerufen. Hier ein Überblick, was gilt.

Corona-Regelungen ändern sichGrafik: Erick Thompson/shutterstock.com

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 390 erreicht oder überschreitet. 

In der Alarmstufe gelten abgesehen von den oben genannten Ausnahmen in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G).

In der Alarmstufe gibt es zudem Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen. Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es sie erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.

Die Regelungen für die einzelnen Bereiche hat das Land hier zusammengefasst (PDF).

Gastronomie: In Restaurants, Kneipen oder auch Spielhallen gilt in geschlossenen Räumen in der Alarmstufe 2G. Im Freien ist auch ein negativer PCR-Test noch ausreichend – wie aktuell in der Warnstufe auch noch innen. Das gilt auch für Kantinen.

Einzelhandel: Während es im Einzelhandel bislang keine Nachweispflicht gibt, greift in der Alarmstufe das 3G-Modell mit Schnelltest-Pflicht. Keine Einschränkungen gibt es in der Alarmstufe weiterhin in Geschäften des täglichen Bedarfs – etwa Supermärkten –, aber auch bei Abhol- und Lieferangeboten.

Öffentliche Veranstaltungen, Kultureinrichtungen: In der Oper, im Theater, bei Betriebs- oder Vereinsfeiern gilt in der Alarmstufe die 2G-Regel. Ungeimpfte und Nicht-Genesene haben keinen Zutritt mehr. Ausnahme sind Bibliotheken.

Beherbergung: In Hotels und Jugendherbergen reicht in der Alarmstufe ein Schnelltest nicht mehr aus. Nicht-immunisierte Personen müssen alle drei Tage einen neuen PCR-Test vorlegen.

Messen, Ausstellungen, Kongresse: Hier gilt die 2G-Regel.

Freizeiteinrichtungen: Im Hallenbad oder in Freizeitparks gilt in der Alarmstufe ausschließlich die 2G-Regel.

Körpernahe Dienstleistungen: Hier gilt die 2G-Regel.

Verkehr: Der öffentliche Nahverkehr bleibt von neuen Regeln verschont. Dort ist weiterhin die Mitfahrt für alle ohne Nachweis, aber mit medizinischer Maske möglich. Bei Schifffahrten oder Busreisen gilt dann allerdings die 2G-Regel.

Bildung: Der Besuch von Kursen an der Volkshochschule oder der Besuch der Musikschule ist in der Alarmstufe nur noch für Geimpfte und Genesene möglich. Bei der beruflichen Ausbildung oder etwa Fahr- oder Sprachkursen gilt weiterhin 3G – hierbei genügt ein Schnelltest, der jedoch bei mehrtägigen Veranstaltungen alle drei Tage wiederholt werden muss.

Sport: In geschlossenen Räumen sieht die Alarmstufe einen Zutritt lediglich für Genesene und Geimpfte vor. Im Freien genügt kein Schnelltest mehr, es ist ein PCR-Test notwendig.

Weihnachtsmärkte: Für Verkaufsstände mit Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr gilt 2G – Glühwein darf zum Beispiel nur an Geimpfte oder Genesene ausgeschenkt werden. Wer jedoch lediglich Waren und keine offenen Lebensmittel verkauft, muss keinen Nachweis kontrollieren.

Mehr zum Corona-Alarm auf der Website der Landesregierung

Jennifer Jakob

Jennifer Jakob

Zentrale Dienste und Kundenmanagement
IHK-Zentrale
Position: Projektmanagerin Personal und interne Prozesse
Schwerpunkte: Bewerbermanagement, Personalentwicklung, Netzwerk Personal
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