Steuern: Vorläufiger Verlustvortrag

Bundesfinanzministerium informiert

Die Finanzbehörde informiert in einem Schreiben, dass die für 2020 absehbaren Verluste der Unternehmen schon jetzt, also unterjährig, zum Verlustrücktrag zugelassen werden.

Bundesfinanzministerium informiertFoto: lovelyday12 - stock.adobe.com

Der vorläufige Verlustrücktrag gilt nur für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Freiberufler) und mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ein gesonderter Hinweis auf Körperschaftsteuerpflichtige (GmbH, AG und übrige Kapitalgesellschaften) ist nicht nötig, da diese per se Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Ein Bezug anderer Einkünften neben diesen ist unschädlich. Es ist ein schriftlicher oder (per Elster) elektronischer Antrag an das zuständige Finanzamt nötig. Dieser kann bis Ende März 2021 gestellt werden (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG). Der Steuerpflichtige muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sein. Dies wird vermutet, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und er versichert, dass er nicht unerhebliche negative Einkünfte (also Verluste) aufgrund der Corona-Krise in 2020 erwartet.

Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 Prozent der Gewinneinkünfte bzw. Vermietungseinkünfte, die der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden. In vielen Fällen dürften dies die jeweiligen Einkünfte aus dem Jahr 2018 bzw. 2017 sein. Der Verlustrücktrag beträgt maximal 1 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Millionen Euro); dies ergibt sich zwangsläufig aus § 10d Abs. 1 EStG. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich somit ein maximaler Liquiditätszufluss von 150.000 Euro Körperschaftsteuer zzgl. Soli. Bei Personenunternehmen ist der Liquiditätseffekt vom persönlichen Steuersatz abhängig.

Im Laufe des Jahres 2020 werden die Steuerfestsetzungen für 2019 erfolgen. Diese dürften dann in Fällen des pauschalen Verlustrücktrages zu Nachzahlungen führen, da der endgültige Verlustrücktrag selbst erst im Rahmen der Festsetzungen für das Jahr 2020 erfolgt. Deshalb werden die diesbezüglichen Nachzahlungen auf Antrag zinslos gestundet, bis die Festsetzung für 2020 erfolgt ist. Ergibt diese dann einen geringeren als den pauschalen oder gar keinen Verlustrücktrag, so sind die gestundeten Nachzahlungen innerhalb eines Monats zu zahlen.
Das Schreiben mit ausführlichem Beispiel gibt es als Download auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
E-Mail schreiben
vCard herunterladen
Zur Detailseite


Zur Übersicht