Kurzarbeitergeld
Bezugsdauer soll verlängert werden
Foto: auremar - stock.adobe.comDamit könnten Betriebe das Instrument Kurzarbeitergeld weiterhin für bis zu 24 (statt 12) Monate, längstens bis 31. Dezember 2026 nutzen.
Die Voraussetzungen für Unternehmen zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes bleiben unverändert.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn:
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (mindestens ein Drittel der Beschäftigten mit mehr als zehn Prozent Entgeltausfall im Monat),
- die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wurde,
- und der Arbeitsausfall vorübergehend sowie unvermeidbar ist.
Keine Kurzarbeitsansprüche bestehen für Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte.
In den Landkreisen Reutlingen, Tübingen und Zollern-Alb waren zuletzt 224 Betriebe mit über 4.800 Beschäftigten von konjunktureller Kurzarbeit betroffen – in Baden-Württemberg waren es etwa 2.600 Betriebe und über 65.000 Kurzarbeiter.
Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur.

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