Recht kurz, bitte!

Betriebsrat abschaffen oder auflösen?

Fachanwältinnen und -anwälte aus der Region beantworten an dieser Stelle Fragen zum Arbeitsrecht. Diesmal beantwortet Bettina Menhofer, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht bei der Arbeitsrechtskanzlei En Garde. Rechtsanwälte PartG mbB in Reutlingen, die Frage: Kann ein Betriebsrat aufgelöst oder ganz abgeschafft werden?

Betriebsrat abschaffen oder auflösen?Foto: Gina Sanders - stock.adobe.com

Ein Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber der Geschäftsleitung. Meist verläuft die Zusammenarbeit in ruhigen Bahnen, manchmal entstehen jedoch auch Konflikte, aus denen eine Unzufriedenheit mit dem Betriebsrat resultieren kann. 

Auch wenn der Wunsch nach einem Wechsel in einem solchen Fall naheliegt: Eine Auflösung des aktuellen Betriebsrats ist nur in Ausnahmefällen möglich. Einfach „abschaffen“ lässt er sich ebenfalls nicht – vor allem nicht einseitig durch den Arbeitgeber. Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt in der Regel vier Jahre. Erst danach sind reguläre Neuwahlen vorgesehen.

Grobe Pflichtverletzungen
Eine Auflösung des Betriebsrats kommt nur unter bestimmten Bedingungen infrage. Etwa bei groben Pflichtverletzungen des gesamten Gremiums. Dazu zählen zum Beispiel Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten, das dauerhafte Unterlassen von Sitzungen oder Betriebsvereinbarungen unter Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz oder Tarifverträge. Es genügt in diesem Fall auch, wenn der Verstoß auf einem Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats beruht. Denkbar ist ei-ne grobe Pflichtverletzung im Einzelfall auch, wenn das Gremium gesetzwidriges Verhalten einzelner Mitglieder duldet oder sogar unterstützt. 

In solchen Fällen kann ein Antrag auf Auflösung des Betriebsrats beim Arbeitsgericht gestellt werden – durch den Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wird der Betriebsrat tatsächlich aufgelöst, ordnet das Gericht die Bestellung eines Wahlvorstands zu Neuwahlen an. Eine dauerhafte Abschaffung ist auch dann also nicht möglich. Ein Betriebsrat bleibt fester Bestandteil der Mitbestimmung – selbst bei Problemen. /

Autorin: Bettina Menhofer ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht bei der Arbeitsrechtskanzlei En Garde. Rechtsanwälte PartG mbB in Reutlingen

(Dieser Artikel erschien in der WNA-Ausgabe 12/2025+1/2026.)

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Zentrale Dienste, Kundenmanagement und Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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