Ausgleichsabgabe
Betriebe müssen bis 31. März melden

Firmen mit 20 oder mehr Beschäftigten müssen laut Gesetz mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Tun sie dies nicht, ist je unbesetztem Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Zur Überprüfung müssen alle beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis zum 31. März 2022 ihre Zahlen für das zurückliegende Kalenderjahr an die Arbeitsagentur melden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Zeitgleich ist auch die eventuell fällige Abgabe an das zuständige Integrationsamt zu überwiesen.
Staffelbeträge wurden erhöht
Die Staffelbeträge, die Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht oder nicht ausreichend nachkommen, sind dabei erhöht worden. Welcher Staffelbetrag bei welcher Quote gilt und welche Sonderregelungen es für Arbeitgeber mit weniger als 60 beziehungsweise 40 Arbeitsplätzen gibt, kann auf der Seite des Projekts REHADAT des Instittuts der Deutschen Wirtschaft nachgelesen werden.
Selbstveranlagung mit Software
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt als Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber. Dafür stellt das Institut der Deutschen Wirtschaft Köln auf der Website www.iw-elan.de die Software „IW-Elan“ (früher: Rehadat-Elan) zur Verfügung, mit der die Meldung erstellt und verschickt werden kann. Aus der Ausgleichsabgabe werden Leistungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben finanziert. Weiterführende Informationen sind auf www.rehadat-ausgleichsabgabe.de zu finden.

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