Ausgleichsabgabe
Betriebe müssen bis 31. März melden
Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten müssen laut Gesetz mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Tun sie dies nicht, ist je unbesetztem Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Zur Überprüfung müssen alle beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis zum 31. März 2024 ihre Zahlen für das zurückliegende Kalenderjahr an die Arbeitsagentur melden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Zeitgleich ist auch die eventuell fällige Abgabe an das zuständige Integrationsamt zu überwiesen.
Änderungen bei den Staffelbeträgen
Die Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber zahlen müssen, wenn sie ihrer Beschäftigungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht ausreichend nachkommen, ist zum Jahresbeginn gestiegen. Zudem wurde eine neue vierte Stufe für Betriebe eingeführt, die laut Anzeigeverfahren keine Menschen mit Behinderung beschäftigen, obwohl sie dies müssten.
Die neuen Staffelbeträge gelten seit 01.01.2024 und werden zum 31.03.2025 erstmals fällig. Auf www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/hintergrund/vorschriften kann nachgelesen werden, welcher Staffelbetrag bei welcher Quote gilt und welche Sonderregelungen es für Arbeitgeber mit weniger als 60 beziehungsweise 40 Arbeitsplätzen gibt.
Selbstveranlagung mit Software
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt als Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber. Dafür stellt das Kölner Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) auf der Website www.iw-elan.de die Software „IW-Elan“ zur Verfügung, mit der die Meldung erstellt und verschickt werden kann. Weiterführende Informationen sind auf www.rehadat-ausgleichsabgabe.de zu finden.
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