Recht kurz, bitte!
Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber der Geschäftsleitung. Er muss von der Geschäftsleitung an Entscheidungen in verschiedenen Bereichen beteiligt werden. Seine Beteiligungsrechte reichen dabei von reinen Informationsrechten über Anhörungs- und Beratungsrechte bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten.
Allgemeine Informationsrechte
Um seine Aufgaben gemäß § 80 Abs. (1) Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wahrnehmen zu können, hat der Betriebsrat das Recht auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Insbesondere zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen muss der Arbeitgeber ihm auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Arbeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Anhörungs- und Beratungsrechte
In anderen Bereichen hat der Betriebsrat Anhörungs- und Beratungsrechte. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Themen im Vorfeld mit dem Betriebsrat erörtern und dessen Meinung anhören. Am Ende entscheidet aber allein der Arbeitgeber. Dies gilt etwa bei Investitionsentscheidungen oder bei Maßnahmen zur Errichtung und Ausstattung von betrieblichen Einrichtungen. Wichtigstes Anhörungsrecht ist aber die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung (§ 102 BetrVG).
Echte Mitbestimmungsrechte
Die stärksten Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind die echten Mitbestimmungsrechte. Sie erstrecken sich zum Beispiel auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, auf die betriebliche Lohngestaltung oder auf die Ausgestaltung von mobiler Arbeit. Bei diesen Themen kann der Arbeitgeber nur die Maßnahmen ergreifen, denen der Betriebsrat zugestimmt hat. Verweigert dieser die Zustimmung, darf der Arbeitgeber die Maßnahme nicht umsetzen.
Betriebsvereinbarungen
Die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelten Entscheidungen werden regelmäßig in Betriebsvereinbarungen festgeschrieben. Darüber hinaus sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aber auch weitere, sogenannte freiwillige Betriebsvereinbarungen möglich. Freiwillig bedeutet, dass der Betriebsrat eine Einigung über die betreffende Angelegenheit nicht erzwingen kann. Er hat – anders als im Fall des § 87 Abs. 1 BetrVG – also kein durchsetzbares Initiativrecht.
Einigungsstelle
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Bereich der echten Mitbestimmung nicht einigen, kann die Einigungsstelle „angerufen“ werden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Autorin: Stephanie Thelen, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der SLP Anwaltskanzlei GmbH in Reutlingen

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