Steuerliche Forschungsförderung

Bescheinigungsstelle geht online

Forschende Unternehmen können ab sofort ihre Forschungsvorhaben zertifizieren lassen und mit einer entsprechenden Bescheinigung eine steuerliche Forschungszulage beim Finanzamt beantragen.

Bescheinigungsstelle geht onlineFoto: Alexander Raths - Fotolia.com

Forschende Unternehmen können ab sofort ihre Forschungsvorhaben zertifizieren lassen und mit einer entsprechenden Bescheinigung eine steuerliche Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Die Prüfung der Anträge und das Ausstellen der Bescheinigungen übernimmt die neue Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die gemeinsam vom VDI Technologiezentrum GmbH, dem DLR Projektträger (DLR-PT) und der AiF Projekt GmbH betrieben wird.

Was wird gefördert?

  • Eigenbetriebliche Forschung: Die Förderung setzt bei den FuE-Personalausgaben an (Bruttolohn ergänzt um die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für das FuE-Personal). Der Fördersatz beträgt 25 Prozent der förderfähigen Kosten; die Bemessungsgrundlage ist auf 2 Millionen Euro pro Unternehmen/Konzern und Jahr begrenzt, sodass die maximale Fördersumme pro Unternehmen 500.000 Euro pro Jahr beträgt.
  • Auftragsforschung: Unternehmen können auch dann die staatliche Förderung erhalten, wenn sie Forschungsaufträge an Dritte vergeben. Der Auftragnehmer, etwa eine Universität, ein Forschungsinstitut oder aber ein anderes Unternehmen, muss allerdings seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben (EU-Staaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein). Die förderfähigen Aufwendungen liegen für die Auftragsforschung bei 60 Prozent des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts und können nur vom Auftraggeber (und nicht vom Auftragnehmer) geltend gemacht werden.
  • Eigenleistungen eines Einzelunternehmers: Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, zum Beispiel wenn der Inhaber eines Ein-Personen-Betriebs selbst Forschung und Entwicklung betreibt. Je nachgewiesener Arbeitsstunde kann der Einzelunternehmer 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen ansetzen.

Wer kann die steuerliche Forschungszulage beantragen?
Die Forschungszulage kann von allen Unternehmen beantragt werden, die ihren Sitz in Deutschland haben, hier steuerpflichtig sind und Forschung und Entwicklung betreiben. Sie steht also großen wie auch kleinen und mittleren Unternehmen, etablierten Unternehmen wie auch Start-ups zur Verfügung. Sie kann von Unternehmen aller Branchen und Regionen Deutschlands beantragt werden.

Die Forschungszulage muss beim Finanzamt beantragt werden und wird auf die Ertragsteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die Steuerschuld, so wird sie als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden. Gefördert werden können eigenbetriebliche Forschung, aber auch Auftragsforschung und Eigenleistungen von Einzelunternehmern.

Hier gibt es alle Infos zur Forschungsförderung und zum Antrag.

Dr. Tobias Adamczyk

Dr. Tobias Adamczyk

Innovation und Umwelt
IHK-Zentrale
Position: Technologietransfermanager
Schwerpunkte: Technologietransfer, Kooperationen, Wirtschaft und Wissenschaft, Fördermittelberatung, Patente, TRIZ, Koordinierung der landesweiten TechnologietransfermanagerInnen (EFRE), IHK-Netzwerk Innovation, IHK-Netzwerk virtuelles Kraftwerk Neckar-Alb, Netzwerk Technologietransfermanager-BW, IHK-Netzwerk Wasserstoff, Institut für Wissensmanagement und Wissenstransfer (IHK-IWW)
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