Aus- und Weiterbildung

Berufsbildungsgesetz wird novelliert

Das Berufsbildungsgesetz wird derzeit novelliert. Der Bundestag hat das umfassende Änderungspaket bereits verabschiedet, Ende November soll der Bundesrat entscheiden. Firmen müssen sich auf zahlreiche Änderungen einstellen.

Berufsbildungsgesetz wird novelliertFoto: industrieblick - Fotolia.com

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist die wichtigste Rechtsgrundlage für die berufliche Aus- und Weiterbildung. Die Novelle soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Für Firmen ergeben sich eine ganze Reihe von Änderungen. Das steht drin im neuen BBiG:

Mindestvergütung für Auszubildende
Auszubildende erhalten zukünftig ab dem ersten Ausbildungsjahr bundesweit einheitliche Mindestvergütungen, sofern Tarifverträge keine anderen Regelungen vorsehen. Für die folgenden Ausbildungsjahre erhöhen sich die Mindestvergütungen um prozentuale Aufschläge von 18, 35 und 40 Prozent. Die Mindestvergütung beträgt jeweils im ersten Ausbildungsjahr:

  • 515 Euro ab 2020
  • 550 Euro ab 2021
  • 585 Euro ab 2022
  • 620 Euro ab 2023

Ab 2024 wird die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr an den Durchschnitt aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Teilzeitausbildung
Die Möglichkeit der beruflichen Ausbildung in Teilzeit wird ausgebaut. Dabei kann zukünftig für die gesamte Ausbildungsdauer oder Teile davon die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit im Berufsausbildungsvertrag reduziert werden. Die Reduzierung darf höchsten 50 Prozent der Ausbildungszeit betragen. Die Ausbildungsdauer darf insgesamt maximal um das Eineinhalbfache der regulären Vollzeitausbildung erhöht werden.

Durchlässigkeit bei Ausbildungsberufen
Mehrere Maßnahmen sollen zu mehr Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung führen. Dazu gehört, dass bei „gestuften“ Ausbildungen die Anrechenbarkeit von zweijährigen Ausbildungsberufen in drei oder dreieinhalbjährige Ausbildungsberufe vereinfacht wird. Außerdem sollen bei aufbauenden Ausbildungsberufen bereits erbrachte Prüfungsleistungen besser berücksichtigt werden können.

Freistellung von Auszubildenden
Zukünftig dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden, wenn die Berufsschule vor 9 Uhr morgens beginnt. Auszubildende sind freizustellen

  • für einen Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten einmal in der Woche,
  • für Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
  • für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
  • für den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht.

Freistellung von ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfern
Arbeitgeber müssen Prüferinnen und Prüfer zukünftig von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freistellen, wenn dies zur Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und dem wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Entlastung der ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer
Prüfungsausschüsse können vereinbaren, dass die Abnahme von bestimmten Prüfungsleistungen ganz oder teilweise zur abschließenden Bewertung an weitere Prüferinnen oder Prüfer delegiert wird. Außerdem können einzelne, vor allem schriftliche und bestimmte praktische Prüfungsleistungen zukünftig durch zwei statt drei Prüferinnen oder Prüfer bewertet werden. Die Gesamtbewertung und die Note werden jedoch weiterhin vom Prüfungsausschuss selbst festgestellt.

Neue Abschlussbezeichnungen in der beruflichen Fortbildung
Die Abschlüsse der Höheren Berufsbildung werden um zusätzliche, einheitliche Bezeichnungen ergänzt. Orientiert an den Stufen 5, 6 und 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) werden geprüfte Fachkräfte und gleichwerte Abschlüsse zukünftig auch als „Berufsspezialisten“ bezeichnet, Industriemeister sowie weitere Abschlüsse der DQR-Stufe 6 zusätzlich als „Bachelor Professional“. Betriebswirte führen additiv die Bezeichnung „Master Professional“.

Die IHK wird über die finale Neufassung des Gesetzes nach der Bundesratssitzung Ende November erneut berichten und dann auch über etwaige Übergangsvorschriften und Fristen informieren.

Weitere Informationen zum BBiG

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Deutscher Bundestag

Petra Brenner

Petra Brenner

Ausbildung / Prüfungswesen,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiterin Ausbildung / Prüfungswesen
Schwerpunkte: Bildungspolitik, Lehrstelleninitiative Neckar-Alb, Arbeitskreis Europäischer Sozialfonds Neckar-Alb, IHK-Berufsbildungsausschuss
Telefon: 07121 201-262
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