Energiepaket

Belastung für Unternehmen

Im September soll die Energiepauschale durch die Arbeitgeber ausgezahlt werden. Die IHK-Organisation befürchtet Belastungen für die Unternehmen.

Belastung für UnternehmenFoto. kiono - Fotolia.com

Im Kabinett wurde das Entlastungspaket 2 beschlossen. Es sieht unter anderem eine Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe vor. Für die Monate Juni bis August ist vorgesehen, die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abzusenken. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter.

Ebenfalls beschlossen wurde die Energiepreispauschale. Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die IHK-Organisation hat einige Punkte zusamengefasst, die sich derzeit für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige in der Diskussion befinden.

Lohnsteuer
Die Energiepreispauschale soll dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Sie soll dabei aber nicht als laufender Monatslohn, sondern als sonstiger Bezug gewertet werden. Dies hat eine abweichende Berechnung der Lohnsteuer zur Folge. Während die Lohnsteuer für den laufenden Monatslohn ohne Weiteres nach der Monatslohnsteuertabelle berechnet werden kann, würde dieses Verfahren bei der Energiepreispauschale zu einer überhöhten Lohnsteuer führen. In diesem Fall würde unterstellt, dass die Energiepreispauschale jeden Monat gewährt wird. Bei der Ermittlung der auf die Energiepreispauschale entfallenden Lohnsteuer wird deshalb vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ausgegangen und, unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle, die geschuldete Lohnsteuer errechnet. Hierzu wird die Lohnsteuer ermittelt, die sich bei Anwendung der Jahrestabelle auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne die Energiepreispauschale und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich der Energiepreispauschale ergibt. Der Differenzbetrag ergibt die Lohnsteuer für die Energiepreispauschale. Diese Berechnungsmethode vermeidet eine zu hohe progressive Besteuerung der Energiepreispauschale wie folgt: Durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle wird die Pauschale so besteuert, als wäre sie gleichmäßig - mit je einem Zwölftel auf das ganze Kalenderjahr verteilt - zugeflossen.

Sozialversicherung
Es soll dem Vernehmen nach die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geändert werden, damit die Pauschale sozialversicherungsfrei bleiben kann.

Zahlungsabwicklung
Nach Einschätzung der IHK-Organisation könnte es zu einer Art Verrechnung mit der Lohnsteuer kommen. Das heißt der Arbeitgeber zahlt an seine Arbeitnehmer die 300 Euro abzüglich der darauf anfallenden Lohnsteuer aus. Dann ermittelt er die auf den übrigen Lohn entfallende Lohnsteuer und addiert die auf die 300 Euro anfallende Lohnsteuer. Von dieser abzuführenden Lohnsteuer subtrahiert er die Differenz zwischen den 300 Euro und der darauf anfallenden Lohnsteuer. Somit wäre der Arbeitgeber finanziell nicht belastet, da er einfach weniger Lohnsteuer abführt. In Fällen, in denen die Lohnsteuer zur Verrechnung nicht ausreicht (zum Beispiel auch Mini-/Midi-Jobs), wird es vermutlich zu Erstattungen kommen. Es wäre damit ein ähnliches Verrechnungsverfahren wie bei der Umsatzsteuer, welches technisch durchaus funktionieren könnte. Es handelt sich aber nur um eine Vermutung. Ein umfangreiches Antragsverfahren wie bei den Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sollte jedenfalls vermieden werden.

Gesetzgebungsverfahren
Es soll zunächst ein Eckpunktepapier erarbeitet werden, auch weil sich die Länder über die ungeklärte Finanzierung beschweren. Dieses soll in ein neues Gesetzgebungsverfahren fließen und das Maßnahmenpaket damit nicht – wie zunächst geplant - über einen Änderungsantrag in ein laufendes Verfahren eingebracht werden.

Zeitplan
Die Energiepreispauschale soll frühestens im September ausgezahlt werden.

Eltern- oder Krankengeldfälle
Um auch die Bezieher von Eltern- oder Krankengeld zu begünstigen, reicht es aus, wenn für einen Tag im Jahr 2022 die Bezugsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Belastung der Unternehmen
Die Arbeitgeber sind gezwungen, ihre Lohnbuchhaltungsprogramme kostenpflichtig anzupassen, um die Steuer korrekt abzuführen. Auch „Handabrechnern“ ohne Software entsteht Berechnungsaufwand. Die Lohnsteuer als Quellensteuer bedeutet eine gewisse Verlagerung staatlicher Aufgaben: Aufgrund der Erhebung und Abführung durch den Arbeitgeber haftet dieser für Fehler. Mit der Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wurde bereits eine Aufgabe an die Arbeitgeber übertragen.

Ungeklärte Punkte
Erhalten auch beschränkt Steuerpflichtige (Steuerklasse 1) die Pauschale? - Sachverhalte mit mehreren Arbeitgebern: Wer zahlt die Pauschale? - Gibt es eine Stichtagsregelung für den Fall des Arbeitgeberwechsels? - Mini-/Midi-Job und kein oder nur ein geringes Lohnsteuervolumen zur Verrechnung vorhanden: Erstattungsverfahren?

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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