Internationales Vertragsrecht

Bei steigenden Preisen

Ukraine-Krieg, Coronavirus-Pandemie, Störungen der Lieferketten und internationale Handelskonflikte treiben die Rohstoffpreise in die Höhe. Umso wichtiger zu wissen, wie man solche Preisrisiken abfedert.

Bei steigenden PreisenFoto: Ivan Blznetsov/iStockphoto

Maßgeblich ist zunächst einmal der Blick in den bestehenden Vertrag. Haben die Vertragspartner für die Lieferung einen Festpreis oder einen festen Einheitspreis vereinbart, so ist dieser grundsätzlich erst einmal vorrangig – auch im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz, dass der Verkäufer das allgemeine Beschaffenheitsrisiko ­tragen muss.

Spezialregelungen sind möglich
Dennoch sind Spezialregelungen möglich: Lieferanten können sich mit sogenannten offenen Formulierungen wie „kurz­fristige Preisanpassungen vorbehalten“ oder „Angebote freibleibend orientiert an Wochenpreisen“ vertragliche Freiheiten sichern. Denkbar ist auch eine dynamische Anpassung an eine wöchentlich oder monatlich aktualisierte Preisliste.

Ist man selbst in der Situation, eine ­Formulierung aufzusetzen, sollte diese ­jedoch klar und vorhersehbar sein. ­Ansonsten läuft man Gefahr, dass sie als „intransparent“ gilt und gerichtlich als unwirksam eingestuft werden könnte.

Passende Formulierungen für Preisgleitklauseln
Viele Lieferanten greifen auch auf Preisanpassungs- oder Preisgleitklauseln zurück. In der Rechtsprechung werden ­diese Klauseln mitunter auch als Preisvorbehaltsklauseln bezeichnet. Sie lösen eine automatische prozentuale Anpassung der aktuellen Lieferpreise aus, oft in Verknüpfung mit einem konkreten Preisindex. Die Erhöhung oder Verminderung kann als direkte Preisanpassung entsprechend einem Index oder in Kopplung an einen Schwellenwert gestaltet werden.

Eine denkbare Formulierung wäre hier: „Erhöhen oder vermindern sich nach Vertragsschluss die aufgeführten Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Abrechnung nach dem unten aufgeführten Preisindex um mehr als 20 Prozent, sind die Einheitspreise der betroffenen ­Positionen auf Verlangen einer Vertragspartei um diesen Faktor anzupassen.“ Zu beachten ist hier allerdings, dass eine eindeutige Grundlage für die Beurteilung der Ausgangspreise vorliegen muss und die Klausel klar und verständlich ist.

Preisanpassungen im Vorfeld vereinbaren
Zuletzt sind auch sogenannte Change- Order-Klauseln denkbar. Damit können die Vertragsparteien bereits im Vorhinein ein bestimmtes Ablaufverfahren zur eventuellen Preisanpassung vereinbaren. Konkret wird hier ein Prozess vereinbart, der die Notwendigkeit einer formellen Änderungsanfrage, ein Einigungsver­fahren und/oder die Hinzuziehung von Leitungsgremien oder eines Schiedsgutachters vorsieht. Change-Order-Klauseln kommen etwa zur Anwendung, wenn zum Beispiel gemeinsam mit dem Liefervertrag auch eine Montagedienstleistung vereinbart wird und hier insbesondere bei komplexen Vorgängen wie der Errichtung einer Anlage. Aus rechtlicher Sicht sind sie weitgehend unproblematisch, da sich die Vertragsparteien über den neuen Preis zunächst abstimmen müssen und keine einseitige Preisanpassung erfolgt.

Sieht der Vertrag keine ausdrückliche Klausel vor, so ist nach deutschem Recht eine Anpassung im Sinne einer Preisanpassung nur sehr eingeschränkt möglich. Lediglich wenn Preisänderungen sehr gravierend und unvorhersehbar sind, kann auch noch nachträglich eine Preisanpassung verlangt werden. Nach deutschem Recht gilt nämlich der Grundsatz, dass die Änderung wirtschaftlicher ­Rahmenbedingungen nur in recht eingeschränktem Maße Einfluss auf bereits bestehende Verträge haben darf.

„Höhere Gewalt” nur bei enormen Preissteigerungen
Konkret kommen – wie auch bei Rechtsfragen der höheren Gewalt – die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zur Anwendung. In der Praxis müssen jedoch enorme Preissteigerungen und als zwingende Ursache ein plötzlich auftretendes Ereignis vorliegen. Eine Preissteigerung von lediglich 20 Prozent wird von der Rechtsprechung in keinem Fall als ausreichend angesehen. Bei schwerwiegenden Preisverschiebungen soll als Alternative zur Preisanpassung dann aber sogar eine einseitige ­Loslösung vom Vertrag möglich sein.

Unterliegt der Vertrag einer ­ausländischen Rechtsordnung, gelten andere Regeln

  • UN-Kaufrecht: Ist im Vertrag UN-Kaufrecht vereinbart, so gibt es im Grundsatz nur sehr beschränkte Möglichkeiten der gesetzlichen Preisanpassung. Nach § 79 I CISG ist immerhin eine einseitige Loslösung vom Vertrag möglich, wenn innerhalb eines kurzen Zeitraums eine Preissteigerung von 150 bis 200 Prozent eingetreten ist.
  • Englisches Recht: Das englische Recht ist noch restriktiver und akzeptiert nach dem Grundsatz der „doctrine of frustration“ nur nicht-wirtschaftliche Gründe für eine Vertragspassung. Veränderungen der Preise fallen in das ­Beschaffenheitsrisiko und erlauben ­keine Vertragsanpassung per Gesetz.
  • Chinesisches Recht: Ähnlich ist es auch im chinesischen Recht, welches nach den Art. 533 des chinesischen Zivil­gesetzbuchs wirtschaftliche Gründe und damit die Veränderung von Marktpreisen als Grund für eine Vertrags­anpassung grundsätzlich ausschließt.

Unternehmen sind den ansteigenden Rohstoffpreisen also nicht ungeschützt aus­geliefert. Eine durchdachte Vertrags­gestaltung bietet viele ­Möglichkeiten, vorbeugend tätig zu sein. Wir ­beraten Sie gerne.

Quelle: Matthias Führich, IHK Region Stuttgart für Magazin Wirtschaft

Martin Fahling

Martin Fahling

International und internationale Fachkräfte,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Grundsatzfragen, Außenwirtschaftspolitik, Beratungen
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