Entschädigungsanspruch

Bei Schul- und Kitaschließung

Entschädigungsanträge nach dem Infektionsschutzgesetz können ab sofort über ein Online-Portal eingereicht werden. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

Bei Schul- und KitaschließungFoto: Evlira - Fotolia.com

Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg haben im Zuge der Corona-Pandemie die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz (Bundesamt für Justiz) übernommen. Anträge können ab sofort über ein ländergemeinsames Online-Portal eingereicht werden. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Anspruchsberechtigt sind zudem berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen auszubezahlen haben.

Nicht anspruchsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der Corona-Verordnung ihren Betrieb schließen mussten. Das gilt auch für deren Beschäftigte.

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot wird für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Bei Kindertagesstätten- oder Schulschließung beträgt die Entschädigung 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird derzeit für bis zu sechs Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2016 Euro begrenzt. Zudem werden die für den Verdienstausfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung teilweise erstattet.

Verlängerung der Antragsfrist
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen, dass die bislang geltende dreimonatige Antragsfrist für Erstattungen bei Tätigkeitsverboten, Absonderungen (Quarantäne) und Wegfall der Betreuungsmöglichkeiten auf 12 Monate verlängert wird (Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite).

Beschlossen wurde auch, dass die Verdienstausfallentschädigung pro Elternteil nicht nur wie bislang geplant sechs, sondern maximal zehn Wochen lang gezahlt werden kann. Alleinerziehende Eltern sollen sogar Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entschädigung haben. Bundestag und Bundesrat müssen dieser Regelung allerdings noch zustimmen.

Bei Schul- und Kita-Schließungen:
Nach § 56 Absatz 1a IfSG  können sorgeberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige für derzeit maximal sechs Wochen eine Entschädigung aufgrund von Kindertagesstätten- oder Schulschließungen erhalten.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Die Kindertagesstätte oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
  • Kein Anspruch besteht für gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien in den Betreuungszeiträumen, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot:
Nach § 56 Absatz 1 IfSG (Bundesamt für Justiz) erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes haben.

Wesentliche Voraussetzungen:

Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an die jeweiligen Regierungspräsidien und deren Hotlines wenden.

Tübingen: 0711 218200601 / entschaedigung-ifsg(at)rpt.bwl.de

Hier geht es zum Antrag über das Online-Portal der Länder.

Jennifer Jakob

Jennifer Jakob

Kaufmännische Leitung & Zentrale Dienste, Recht & Steuern, Mitgliedermanagement
IHK-Zentrale
Position: Stellvertretende Personalleiterin und Ausbildungsleitung
Schwerpunkte: Bewerbermanagement, Personalentwicklung, Ausbildungsleitung, HR-Software, Netzwerk Personal
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