Beitragsveranlagung für Kleinunternehmen

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Seit Ende September veranlagt die IHK 12.096 Kleinunternehmen mit dem Beitragsbescheid für 2020. Wegen Corona war die Veranlagung zurückgestellt worden.

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Der IHK-Beitrag besteht aus Grundbeitrag und Umlage. Der Grundbeitrag liegt bei Kleingewerbetreibenden zwischen 40 und 1.500 Euro. Der Umlagehebesatz auf Ertrag beziehungsweise Gewinn beträgt derzeit 0,16 Prozent. Der Satz wurde seit Mitte der 1990er-Jahre kontinuierlich von 0,48 Prozent auf den derzeitigen Satz gesenkt.

Die Beiträge fürs aktuelle Jahr werden zunächst vorläufig veranlagt. Sobald die Finanzverwaltung der IHK die tatsächlichen Erträge oder Gewinne mitgeteilt hat, werden die vorläufig veranlagten Jahre abgerechnet. Das ist auch der Grund, warum es manchmal zu Nachforderungen der IHK oder auch zu einer Rückerstattung von Beiträgen kommen kann. Die Zahlungsfrist für dem IHK-Beitrag beträgt zwei Wochen. Wichtig: Die IHK mahnt nur einmal.

Doppelzahlung vermeiden
Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nicht-handwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind jedoch nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nicht-handwerkliche Jahresumsatz 130.000 Euro überschreitet. Das heißt: Unternehmen, die auch Mitglied der Handwerkskammer sind und bei denen die genannten Kriterien nicht zutreffen, können das über die dem Beitragsbescheid beiliegende Änderungsmitteilung mitteilen. Das Formular gibt es online unter www.ihkrt.de/beitrag.

Befreiungen und Stundungen
Die IHK weiß, dass in vielen Unternehmen die Geschäfte durch Corona zuletzt schlecht liefen. Sie weist daher darauf hin, dass Befreiungen für vorläufig veranlagte Beiträge sowie Stundungen vom Beitrag möglich sind. Das jeweilige Mitgliedsunternehmen kann sich wegen der Details gerne unbürokratisch per Telefon melden.

Was passiert mit den Beiträgen?
Mit den Beiträgen finanziert die IHK nur Aktivitäten, die sie keinem Kunden individuell in Rechnung stellen kann oder für die die IHK-Vollversammlung als höchstes Entscheidungsgremium eine solidarische Finanzierung beschlossen hat. Im Wesentlichen werden über die Beiträge daher Aktivitäten der Interessenvertretung finanziert.

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