Bürokratieabbau
Bei Exportkredit- und Investitionsgarantien
Die beschlossenen Maßnahmen sollen das Verfahren entlang der gesamten Prozesskette verschlanken – vom Antrag auf Übernahme einer Garantie bis nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens (Regress).
Insgesamt hat sich die Bundesregierung auf 20 Entlastungsmaßnahmen für die Exportkredit- und Investitionsgarantien verständigt. Diese werden sukzessive im Laufe dieses Jahres umgesetzt und kontinuierlich auf ihre Wirksamkeit überprüft. Die Vielzahl an Vereinfachungen soll in Summe zu messbarer Entlastung und Verfahrungsbeschleunigung führen.
Das Entlastungspaket für die Exportkreditgarantien des Bundes sieht unter anderem folgende Maßnahmen vor:
- Mehr Entscheidungen in niedrigschwelligen Gremien – dadurch Beschleunigung der Antragsbearbeitung und -entscheidung.
- Die Antragsprüfung wird entschlackt – eine Reihe von Sonderprüfungen entfällt oder wird in bestehende Prüfschritte integriert.
- Der Anwendungsbereich für die digitale Lieferanten- und Finanzkreditdeckung (click&cover) wird ausgeweitet.
- Durch den Einsatz von KI werden Prozesse beschleunigt.
- Die Anzahl an Originaldokumenten, die im Antragsprozess notwendig sind, wird weiter reduziert.
- Bedingungswerke werden vereinfacht: Banken können leichter die Erfüllung der Voraussetzungen für die Auszahlung aus bundesgedeckten Krediten nachweisen. Und bei der Ausfuhrpauschal-Gewährleistung (APG) – einem vor allem von KMU genutzten Garantieinstrument – sind Bestimmungen zur Anrechnung jetzt weniger komplex.
- Nach einer Entschädigung durch den Bund ist der Deckungsnehmer verpflichtet, die bundesgedeckte Forderung weiter einzutreiben. Hier ist eine Entlastung bei der APG geplant – diese kommt insbesondere KMU zugute.
- Einführung Bürokratiecheck: Bei jeder Produkt- oder Prozessanpassung wird diese auf einen möglichen Mehraufwand für die Nutzer der Exportkreditgarantien hin überprüft.
Das Entlastungspaket für die Investitionsgarantien des Bundes sieht die folgenden Maßnahmen vor:
- Bei Investitionen bis zu 5 Mio. Euro in unkritischen Zielländern wird ein vereinfachtes Antragsverfahren eingeführt, von dem insbesondere KMU profitieren werden. Im Grundsatz werden dabei alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen im Antragsformular zusammengefasst. Zusätzliche Unterlagen und Projektinformationen werden nur in wenigen Ausnahmefällen erforderlich.
- Der über die Garantievergabe entscheidende Interministerielle Ausschuss wird zukünftig die Möglichkeit haben, umfassende Grundsatzentscheidungen zu einem Investitionsprojekt insgesamt zu treffen, um im Anschluss schnell und unbürokratisch über einzelne Investitionsschritte innerhalb des Gesamtprojekts entscheiden zu können.
- In der Verwaltung laufender Investitionsgarantien wird der Bearbeitungsaufwand für die Unternehmen zukünftig erheblich vereinfacht – z.B. durch längere Laufzeiten bei der Verlängerung von Garantien und längere Fristen, in denen Einbringungen auf die Kapitalanlage gemeldet werden können. Zudem entfallen zukünftig Nachträge zu den Investitionsgarantien bei der klassischen Darlehenstilgung.
- Die Berichterstattungspflichten für Investitionsgarantien werden reduziert: So konzentrieren sich Berichtspflichten zu umweltbezogenen, sozialen oder menschenrechtlichen Auswirkungen eines Projekts zukünftig auf die Frühphase von Projekten, auf die Umsetzung von Maßnahmenplänen und Auflagen, auf Projekte mit potentiell erhöhten Risiken in diesem Bereich sowie besondere Vorkommnisse. Dies gilt auch für alle bereits bestehenden Garantien.
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