Hunderttausenden Unternehmen drohen Bußgelder
Letzte Schonfrist läuft bald ab

Die Fristen, in denen die Verhängung von Bußgeldern noch ausgesetzt ist, enden je nach Rechtsform gestaffelt im Laufe dieses Jahres.
- Für Aktiengesellschaften, SEs und Kommanditgesellschaften auf Aktien am 31. März 2023;
- für GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften am
30. Juni 2023; - im Fall von Personengesellschaften wird noch bis zum 31. Dezember 2023 von Bußgeldern abgesehen.
Für die betroffenen Unternehmen besteht dringender Handlungsbedarf.
Werden die geldwäscherechtlichen Vorgaben nicht eingehalten, drohen den betroffenen Verpflichteten hohe Bußgelder. § 56 GwG enthält eine Übersicht der Pflichtverletzungen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Während der Bußgeldrahmen in vielen Fällen eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro vorsieht, drohen bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Vorjahresumsatzes. Hinzu kommt die namentliche Veröffentlichung unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen durch die Aufsichtsbehörde auf deren Homepage (Prangerfunktion).

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