Umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze

Bald einheitlicher Mehrwertsteuersatz?

Müssen Hotelübernachtung und Frühstück künftig nicht mehr mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen berechnet werden? Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt jedenfalls an der Rechtmäßigkeit des sogenannten Aufteilungsgebots.

Bald einheitlicher Mehrwertsteuersatz?Foto: Kzenon - Fotolia.com

Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen unterliegt nach dem Umsatzsteuergesetz  (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Leistungen, die zwar mit der Vermietung im Zusammenhang stehen, aber nicht unmittelbar der Vermietung dienen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG), sind dagegen mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu besteuern – und zwar auch dann, wenn die Leistung, etwa ein Frühstück, zusammen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten wird.

EuGH-Entscheidung steht noch aus
Der BFH bezweifelt nun, dass dieses sogenannte Aufteilungsgebot (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG) konform mit dem Recht der Europäischen Union ist. Mit Verweis auf ein Vorabentscheidungsverfahren des V. Senats (Beschluss vom 25. Mai 2021, Az. V R 22/20) gewährte der XI. Senat des BFH daher die Aussetzung der Vollziehung (AdV, Beschluss vom 7. März 2022, Az. XI B 2/21). In dem zugehörigen, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Verfahren geht es um die Frage, ob bei einer einheitlichen Leistung aufgrund des nationalen Aufteilungsgebots unterschiedliche Steuersätze anwendbar sind. Die Entscheidung des EuGH steht noch aus. Sie könnte Auswirkungen auf das Verfahren in dieser Rechtssache haben – daher hat der BFH die Vollziehung des Aufteilungsgebots vorübergehend ausgesetzt.

Streitgegenstand waren Umsätze für Hotelunterkünfte, die inklusive Frühstück und Zugang zu einem hoteleigenen Spa angeboten wurden. Dabei dienen die Frühstücks- und Spa-Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung und unterliegen daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG dem Regelsteuersatz. Unternehmen mit Beherbergungsumsätzen sollten nun prüfen, ob gegen Umsatzsteuerbescheide Einspruch erhoben werden sollte.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
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