Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferungen vor der Einfuhr
Automatismen entfallen
Foto: Siwakorn1933/shutterstock.comDas BMF ersetzt mit dem Schreiben vom 9. April 2026 seine bislang geltende Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2004 vollständig und ordnet die Regelungen systematisch neu in dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.4b.1 UStAE). Für Unternehmen mit Drittlandsbezug, Zolllagerstrukturen oder komplexen Lieferketten ist dieses Schreiben von zentraler Bedeutung und hat weitreichende Folgen.
Kernpunkt bleibt, dass Lieferungen von Nicht‑Unionswaren steuerfrei sein können, wenn sie vor der Einfuhr ausgeführt werden und der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder deren Beauftragter das besondere Zollverfahren beendet. Das BMF stellt nun aber klarer als bisher heraus, wem diese Beendigung konkret zuzurechnen ist. Für die Praxis bedeutet dies: Die bisher oft pauschal angenommene Steuerbefreiung greift nicht mehr automatisch, sondern erfordert eine präzise Analyse der Liefer- und Importverantwortung.
Besonders praxisrelevant sind die zahlreichen Beispiele zu Reihengeschäften im Zolllager. Entscheidend ist stets, ob der jeweilige Abnehmer die Einfuhr selbst vornimmt oder vornehmen lässt. Nur dann kann seine Lieferung steuerfrei sein. Liefert hingegen derjenige Unternehmer, der selbst einführt, scheidet die Steuerbefreiung aus. Die Vertragsgestaltung sollte hier unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden versuchen.
Erhebliche praktische Bedeutung hat auch die Lieferung an Endverbraucher. Das BMF macht deutlich, dass Lieferungen an Privatpersonen nur dann steuerfrei sein können, wenn vertraglich festgelegt ist, dass der Abnehmer das besondere Verfahren (zum Beispiel Zolllager) tatsächlich beendet. Fehlt diese Verpflichtung oder ist nach objektiver Betrachtung nicht davon auszugehen, dass der Endverbraucher das Verfahren beendet (zum Beispiel bei reiner Kapitalanlage), ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Für Unternehmen ergibt sich daraus ein erhöhter Dokumentations- und Prüfbedarf, insbesondere bei atypischen Kundengruppen oder hochpreisigen Waren.
Positiv aus Unternehmenssicht ist, dass das BMF die Nachweisanforderungen konkretisiert und teilweise pragmatisch auslegt. Insbesondere bei noch unklarer endgültiger Verwendung der Ware kann der Status als Nicht‑Unionsware zunächst durch Lagerscheine oder entsprechende Bestätigungen belegt werden. Dennoch bleibt festzuhalten, dass § 4 Nr. 4b UStG kein „Automatismus“ (mehr) ist, sondern eine sauber dokumentierte Lieferkette voraussetzt.

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