Insolvenzrecht

Aussetzung der Antragspflicht

Unternehmen, die durch die Folgen der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, wird durch Änderungen im Insolvenzrecht die Fortführung des Betriebs ermöglicht und erleichtert. Wichtigster Punkt: Die Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Aussetzung der AntragspflichtFoto: alphaspirit- stock.adobe.com

Das Bundesjustizministerium hat Fragen und Antworten zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und flankierenden Regelungen zusammengestellt.

1. Was ist das Ziel der Regelungen zum Insolvenzrecht?
Durch die Regelungen soll Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder bereits insolvent sind, geholfen werden.

2. Welche Regelungen sieht das geplante Gesetz konkret zur Unterstützung von Unternehmen vor?
Das geplante Gesetz sieht im Wesentlichen fünf Maßnahmen zur Unterstützung von durch die Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen vor:

  • Zunächst soll die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte Insolvenzantragspflicht vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur für Fälle gelten, in denen die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht. Beim Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit soll für die Aussetzung der Antragspflicht zudem erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Durch die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollen antragspflichtige Unternehmen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren, insbesondere unter Inanspruchnahme der bereitzustellenden staatlichen Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  • Zudem sollen Geschäftsleiter nur eingeschränkt für Zahlungen haften, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen: Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgende Zahlungen gelten, dass diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Insbesondere erfasst werden sollen Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen. Diese Regelung soll es Geschäftsleitern ermöglichen, während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Rahmen von Sanierungsbemühungen erforderliche Maßnahmen zur Fortführung der von der Covid-19-Pandemie betroffen Unternehmen im ordentlichen Geschäftsgang zu ergreifen.
  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der CO-VID-19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sollen nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sein; ihre Besicherung und eine bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr sollen zudem als nicht gläubigerbenachteiligend gelten. Dies soll auch für Gesellschafterdarlehen gelten, nicht jedoch für deren Besicherung. Zudem sollen die neu gewährten Gesellschafterdarlehen vorübergehend nicht nachrangig sein. Die mit den Regelungen einhergehende Einschränkung anfechtungs- und haftungsrechtlicher Risiken soll die Vergabe von neuen Krediten fördern.
  • Zudem soll geregelt werden, dass während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar sind. Die Beschränkung der Anfechtungsrisiken soll eine Fortführung der Geschäftsbeziehungen zu den von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen unterstützen.
  • Des Weiteren soll die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate eingeschränkt werden. Hierdurch soll den von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden.

3. Warum ist es wichtig, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird?
Die Insolvenzantragspflicht des § 15a der Insolvenzordnung (InsO) und des § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist haftungsbewehrt. Die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO ist zudem strafbewehrt. Das heißt, dass Geschäftsleiter, die keinen oder nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, für die aus der Pflichtverletzung resultierenden Schäden persönlich haften und im Fall des § 15a InsO strafrechtlich sanktioniert werden. Durch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für Geschäftsleiter von antragspflichtigen Unternehmen die Möglichkeit geschaffen werden, Sanierungsmöglichkeiten auszuloten, ohne die Haftung wegen einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht fürchten zu müssen.

4. Für wen gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll für die Unternehmen gelten, deren Antragspflicht direkt in § 15a der Insolvenzordnung geregelt ist, sowie für Unternehmen, deren Antragspflicht sich aus einem Verweis auf die vorgenannte Vorschrift ergibt. Die Aussetzung soll zudem auch für Vereins- und andere Vorstände gelten, deren Antragspflicht direkt in § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Verweis auf diese Vorschrift geregelt ist.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur für Fälle gelten, in denen die Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht. Beim Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit soll für die Aussetzung der Antragspflicht zudem erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.

5. Für welchen Zeitraum gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?
Die Aussetzung der Antragspflicht soll zunächst bis zum 30. September 2020 gelten. Sie soll zudem rückwirkend auch den Zeitraum ab dem 1. März 2020 abdecken. Mit der Rückwirkung soll verhindert werden, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommen kann.

6. Gelten die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen nur für Kreditgeber und Vertragspartner antragspflichtiger insolventer Unternehmen?
Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betreffen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Daher soll auch die Vergabe neuer Kredite an nicht antragspflichtige Unternehmen, wie z.B. Einzelhandelskaufleute, gefördert werden und auch für ihre Vertragspartner sollen die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen gelten.

Zudem sollen die Haftungs- und Anfechtungserleichterungen bereits greifen, bevor eine Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt. Hierdurch sollen frühe Sanierungsbemühungen gefördert und Unsicherheiten vermieden werden.

Quelle: IHK Nürnberg / Bundesjustizministerium

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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