Verjährung droht zum 31. Dezember

Außenstände eintreiben

Firmen mit offenen Rechnungen aus dem Jahr 2013 sollten sich jetzt sputen. Zum 31. Dezember können diese Ansprüche verjähren. Darauf weist der Bundesverband der Inkasso-Unternehmen hin.

Außenstände eintreibenFoto: weyo - Fotolia.com

Drei Jahre beträgt die „regelmäßige Verjährungsfrist“. So regelt es der § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Stichtag ist dabei immer das Jahresende – ganz gleich, wann im Laufe des Jahres die Forderungen entstanden sind. Die Frist gilt zum Beispiel für Ansprüche aus Kauf- oder Mietverträgen. Es gibt aber Möglichkeiten, eine Verjährung zu hemmen, etwa in dem man einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragt, der noch vor Silvester zugestellt werden muss. Auch wenn der Schuldner einen Teilbetrag auf die geforderte Summe bezahlt, lässt sich die Verjährung hemmen.

Mehr zum Thema Zahlungsmoral gibt es auch im IHK-Ratgeber "Wo bleibt die Zahlungsmoral".

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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