Erbschaftsteuer
Ausnahmeregelung erlassen
Können Unternehmenserben aufgrund der Corona-Pandemie ihr Personal nach der Übernahme nicht in alter Stärke halten, können die Finanzämter auf die sonst fällige Nacherhebung der Erbschaftsteuer verzichten.
Der Erlass ermöglicht den Finanzämtern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Nacherhebung der Erbschaftsteuer zu verzichten, wenn ein Unternehmen wegen der Corona-Pandemie im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 die sogenannte Lohnsummenregelung nicht einhalten kann. Nach dieser Regelung erhalten Unternehmenserben Verschonungen bei der Erbschaftsteuer, wenn sie den Mitarbeiterbestand für einen gewissen Zeitraum im Wesentlichen beibehalten. Geprüft wird dies anhand der ausgezahlten Löhne.
Viele Betriebe konnten diese Voraussetzung während der Corona-Krise oft allein deshalb nicht erfüllen, weil das gezahlte Kurzarbeitergeld an ihre Beschäftigten nicht als Lohn im Sinne dieser Regelung angerechnet wird. Nun kann in diesen Fällen die Lohnsummenregelung von den Finanzämtern vorübergehend ausgesetzt werden.
Mit dem Erlass kommt die Finanzverwaltung konkreten Hinweisen und Forderungen der IHK-Organisation nach. Denn so werden zusätzliche Belastungen für von der Krise schwer getroffene Betriebe vermieden und ihre Fortführungschancen verbessert.
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