Lastwagen dürfen trotz Ferien samstags fahren

Ausnahme-Regeln im Überblick

Das Land Baden-Württemberg hat bis zum 31. August 2020 das Samstagsfahrverbot für Lkw in den Ferien aufgehoben. Das soll in der Corona-Ausnahmesituation die Lieferketten stärken.

Ausnahme-Regeln im ÜberblickFoto: welcomia/iStockphoto.com

Ferienreiseverordnung
Mit Blick auf die Lieferketten hat baden-württembergische Verkehrsministerium das Samstagsfahrverbot nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße aufgehoben (§ 46 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung). Die generelle Ausnahmegenehmigung gilt - auch für Leerfahrten - bis einschließlich 31. August 2020.

Corona-Verordnung und Personenbeförderung
In Baden-Württemberg ist das Tragen von Alltagsmasken in Bussen, Taxis und Mietwagen erforderlich.
Rechtslage und Handlungsempfehlungen des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg (Stand 27. April 2020)

Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Baden-Württemberg
Das Ministerium für Verkehr hat aufgrund der Corona-Pandemie die Geltungsdauer der am 1. April 2020 erteilten generellen Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot in Baden-Württemberg vorerst bis einschließlich 30. Juni 2020 verlängert.
Schreiben des Verkehrsministeriums vom 21. April 2020 als Download

Betriebspflichten für Verkehrsbetriebe und Taxiunternehmen
In Ausnahmefällen können sich Taxiunternehmen und Verkehrsbetriebe von der Betriebspflicht befreien lassen. Das schreibt das Verkehrsministerium Baden-Württemberg.

Schreiben zur Betriebspflicht für Taxis als Download

Schreiben zur Betriebspflicht für Verkehrsbetriebe als Download

Lenk- und Ruhezeiten
Laut Erlass darf die tägliche Lenkzeit nun fünfmal in der Woche auf zehn Stunden erhöht werden. Dies gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die Güter des täglichen Bedarfs, medizinische Güter und Treibstoff transportieren.

Dabei dürfen die Fahrerinnen und Fahrer zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, wenn sie in den folgenden vier Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegen, von denen mindestens zwei reguläre wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt ist die nächste Ruhezeit - als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten - vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
Erlass des Bundesverkehrsministeriums als Download

Die Ausnahmen dürfen natürlich nur unter der Maßgabe genutzt werden, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, heißt es in dem Erlass des Bundesverkehrsministeriums.

Wichtig: Es ist nicht die Gültigkeit der ursprünglichen Verordnung ausgesetzt, vielmehr sind die Kontrollorgane angewiesen, deren Gültigkeit nicht mehr zu kontrollieren und zu ahnden.
Erlass des Bundesverkehrsministeriums als Download

Aussetzung der Regelungen zur Kabotage
Außerdem hat das Bundesverkehrsministerium die Regelungen zur Kabotage ausgesetzt. Bisher ist es so, dass ein Transportunternehmen mit Sitz im benachbarten EU-Ausland in Deutschland nicht frei war, jeden beliebigen Auftrag anzunehmen. Es war nur eine bestimmte Anzahl von Transporten erlaubt, danach mussten Fahrzeug und Fahrer wieder ins Heimatland. Dies gilt nun nicht mehr. Somit können alle Unternehmen mit Sitz in der EU beliebig oft und lange Fahrten im EU-Raum durchführen. Das gilt allerdings nur für die Beförderung besonders wichtiger und kritischer Güter.

Verlängerung der Schlüsselzahl 95 - Covid-19 Regelung für Berufskraftfahrer

Merkblatt "Übergangsregelung für Berufskraftfahrer wegen Covid-19" als Download

Beifahrerpflicht bei Schwertransporten ausgesetzt
1,50 Meter Mindestabstand zwischen Personen ist in der Fahrerkabine eines Lastwagens nicht einzuhalten. Für Schwertransporte hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg deshalb die Fahrauflage RGST 21 bis 30. September 2020 ausgesetzt - die genehmigende Behörde kann aber im Einzelfall den Einsatz eines Beifahrers anordnen. Außerdem sollen die Beschränkungen von Lenkzeiten flexibler gehandhabt werden.  
Schreiben des Verkehrsministeriums "Auflagen bei Großraum und Schwertransporten" als Download

Übersicht Verkehrsrecht des BAG
Eine Übersicht der Corona-bedingten rechtlichen Ausnahmen für den Straßengüterverkehr bietet die Website des Bundesamts für Güterverkehr.

Eigenerklärung für LKW-Fahrer bei Fahrten nach Italien
LKW-Fahrer von Firmen, die ihren Rechtssitz nicht in Italien haben, müssen bei der Einreise nach Italien eine Eigenerklärung ausfüllen. Diese Erklärung muss auf Italienisch ausgefüllt werden. Die Ausfüllhilfe erklärt auf Deutsch, was wo ins Formular einzutragen ist.

Zusätzlich zur Eigenerklärung, welche immer mitzuführen ist, ist nunmehr ebenfalls verpflichtend, sich vor der Einreise beim Sanitätsbetrieb anzumelden. Dies geschieht in Südtirol (Brenner, Reschenpass, Innichen) über ein Web-Formular und für die restlichen italienischen Grenzübergänge per E-Mail.

Web-Formular der Autonomen Provinz Bozen Südtirol
E-Mail-Adressen für die übrigen Grenzübergänge als Download

ACHTUNG: Es wird diesbezüglich bereits kontrolliert und gestraft!

Formular zur Eigenerklärung als Download
Ausfüllhilfe zur Eigenerklärung als Download


Aktuelle Livedaten zu Behinderungen für Lkws an den europäischen Grenzen gibt es auf der Website der Sixfold GmbH.

Adrian Blum

Adrian Blum

Infrastrukturpolitik, Verkehr und Gefahrgut
IHK-Zentrale
Position: Prüfungswesen Verkehr und Gefahrgut
Schwerpunkte: Fachkundeprüfungen: Güterkraftverkehr, Taxi-/Mietwagen, Berufskraftfahrerqualifikation, Personenbeförderung mit Bussen, Taxi, Mietwagen
Telefon: 07121 201-190
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