IHK: Praxis für Aufenthaltstitel wird vereinfacht
Ausgelernte Azubis dürfen weiterarbeiten
Foto: istock.com/miniseriesDas Land Baden-Württemberg hat eine neue Regelung umgesetzt, dass Azubis aus Drittstaaten mit ihrem Aufenthaltstitel, der speziell für die Ausbildung galt, nach ihrer Abschlussprüfung noch drei Monate als Fachkraft im Unternehmen weiterarbeiten dürfen. Damit schafft es die Voraussetzung, dass die Angestellten in dieser Übergangszeit in Vollzeit beschäftigt werden und parallel einen neuen Aufenthaltstitel als Fachkraft beantragen können. „Sowohl für Betriebe als auch für die Absolventen bedeutet das eine enorme Erleichterung“, sagt IHK-Integrationsberaterin Aleksandra Vohrer.
Bisher nur eingeschränkt einsatzfähig
Für den Antrag eines neuen Aufenthaltstitels müssen ausgelernte Fachkräfte die bestandene Prüfung nachweisen. In der Zeit, bis der Aufenthaltstitel erteilt wird, durften sie bisher nicht weiterbeschäftigt werden. Eine Zusatzklausel erlaubte ihnen zwar eine Nebenbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden, aber dementsprechend weniger Gehalt. „Das hat immer wieder zu Problemen geführt. Jetzt können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Vollzeit-Gehalt einer Fachkraft beziehen.“
Erfolg für beide Seiten
Die IHK Reutlingen hatte sich auf Landes- und Bundesebene immer wieder dafür eingesetzt, dass die bisherige Regelung überarbeitet wird. „Wir begrüßen, dass das baden-württembergische Justizministerium die Vorreiterrolle übernimmt“, sagt Vohrer. Die neue Lösung sorgt zum einen für einen einfacheren Übergang bei bestehenden Ausbildungsverhältnissen, zum anderen steigert sie die Attraktivität für Unternehmen, Fachkräfte aus Drittstaaten selbst auszubilden.
