BFH urteilt zu Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen aufteilen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. April 2021 zum Aktenzeichen VI R 31/18 über die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen nach dem Recht ab 2015 entschieden. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

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Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Die Arbeitgeberin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das FA, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.

Finanzgericht: No-Show-Kosten nicht zu Lasten der anwesenden Arbeitnehmer
Das Finanzgericht gab der Arbeitgeberin in der Klage Recht und entschied, dass die No-Show-Kosten der nicht teilnehmenden Arbeitnehmer nicht zu Lasten der anwesenden Arbeitnehmer gehen könnten.

Die Revision des Finanzamtes gegen das Urteil war erfolgreich. Der BFH führt aus: Das Finanzgericht hat die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewandten Arbeitslohns fehlerhaft bemessen. Denn es hat hierbei zu Unrecht auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer und nicht auf die an der Betriebsveranstaltung Teilnehmenden abgestellt.

Anfallende Kosten auf Anwesende verteilen
Die Zuwendungen für Betriebsveranstaltungen sind gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG und somit abweichend von § 8 Abs. 2 EStG mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG anzusetzen.

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.

Die entstehenden Kosten sind auf die anwesenden Arbeitnehmer umzulegen.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
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Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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