Abschreibung von Hardware und Software

Auf ein Jahr gekürzt

Ab 2021 wird die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr verringert. Was davon alles betroffen ist, erklärt das Bundesfinanzministerium in einem ausführlichen BMF-Schreiben.

Auf ein Jahr gekürztFoto: ImYanis/Shutterstock.com

Die Finanzverwaltung hat ihre Einstellung zur Nutzungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern geändert. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter vorgegebene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Dies gilt beispielsweise für PCs, Laptops und Tablets.

Mit dem BMF-Schreiben wird die Nutzungsdauer für die dort genannten Investitionen als Wahlrecht auf ein Jahr festgelegt.

Dies gilt auch für digitale Geräte, die Unternehmen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Homeoffice anschaffen.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
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