Recht kurz, bitte!
Anwesenheitspflicht beim Personalgespräch?

Personal- und Kritikgespräche sind meistens nicht besonders beliebt, weder bei den Beschäftigten noch bei den Personalverantwortlichen. Ob für die Beschäftigte oder den Beschäftigten eine Erscheinungspflicht zum Personalgespräch besteht, hängt vom Inhalt ab. Eine gesetzlich normierte Verpflichtung zur Vorabmitteilung des Inhalts des Gesprächs besteht für den Arbeitgeber allerdings nicht.
Eine Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch wird aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers abgeleitet, das gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) auf „Ort, Zeit und inhaltliche Durchführung der Arbeitstätigkeit“ begrenzt ist sowie auf „Ordnung und Verhalten im Betrieb“. Gespräche, die mit diesen Zielen in keinem Zusammenhang stehen, können demnach nicht durch einseitige Weisung durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht dann für den Arbeitnehmer folglich nicht. Wenn die Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, darf die oder der Vorgesetzte in einem Personalgespräch Kritik am Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters äußern.
Aufgrund des Weisungsrechts ist es beispielsweise erlaubt, das zu langsame Arbeiten zu kritisieren. Eine Erscheinungspflicht zu diesem Gespräch besteht. Das Ziel eines Personalgesprächs kann darauf gerichtet sein, eine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht zu ändern. So kann die Reduzierung der Wochenstunden sowie des Gehaltes oder sogar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angestrebt werden. Bezüglich solcher Änderungen besteht wiederum kein Weisungsrecht des Arbeitgebers – der Arbeitnehmer muss der Einladung zu einem solchen Gespräch also nicht folgen.
Autor: Torsten Lehmkühler, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der SLP Anwaltskanzlei GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Reutlingen.

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