Verbotene Kombination von Bewertung und Gewinnspiel

Keine Preise für Sterne

Unternehmen dürfen die Aufforderung an ihre Kunden, eine Produktbewertung abzugeben, nicht mit einem Gewinnspiel kombinieren. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Keine Preise für SterneGutschein als Gewinnspielpreis; Grafik: iStock.com/tommy

Ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen einen Onlineshop für Fahrräder geklagt. Der Betreiber des Onlineshops warb für die Abgabe von Produktbewertungen mit der automatischen Teilnahme an einem Gewinnspiel: Die Kunden, die eine Bewertung abgaben, konnten einen Gutschein im Wert von 200 Euro gewinnen. Die Teilnahme war unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Bewertungssterne möglich. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein, betonte das Oberlandesgericht – und sah diese Unabhängigkeit im konkreten Fall in Gefahr.

Auch wenn der monetäre Anreiz durch einen hypothetischen Gewinn nur mittelbar entstehe, bestehe trotzdem die Gefahr, dass ein Kunde aus Dankbarkeit – womöglich auch unbewusst – zu besseren Bewertungen bereit sei. Durch den geldwerten Vorteil bestehe also das Risiko, dass die Abgabe der Bewertung nicht unbeeinflusst erfolge, so die Richter. (OLG Frankfurt/Main, 6. Zivilsenat, Urteil vom 20. Juni 2024 – 6 U 128/23)

Margit Schrammel

Margit Schrammel

Zentrale Dienste, Kundenmanagement und Recht und Steuern
IHK-Zentrale
Position: Rechtsassessorin
Schwerpunkte: Gewerberechtliche Erlaubnisverfahren nach § 34c ff. GewO, Wettbewerbsrecht, Einigungsstelle
Telefon: 07121 201-191
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