Gesellschaftsregister und Handelsregisterverordnung
Änderungen in Kraft

Die Änderungen für die Handelsregisterverordnung sind seit dem 23. Dezember 2022 in Kraft. Einige der Änderungen in der Handelsregisterverordnung zielen darauf ab, dass im kostenfrei abrufbaren Handelsregisterordner nur noch die Dokumente aufgenommen werden, die aufgrund von Rechtsvorschriften eingereicht und offengelegt werden sollen. Ausweiskopien und Dokumente, die nur auf Anforderung des Registergerichts einzureichen sind (zum Beispiel Einzahlungsbelege) gehören nicht dazu. Ausdrücklich werden auch solche Dokumente nicht in das Handelsregister aufgenommen, die dazu dienen, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Dazu zählen Erbscheine, Erbverträge und Testamente.
Austauschrecht für Dokumente
Mit der Reform wurde auch die Möglichkeit eingeführt, den Austausch für bereits eingerichtete Dokumente zu beantragen. Auch dadurch soll die Anzahl öffentlich abrufbarer Dokumente mit höchstpersönlichem Inhalt verringert werden. Das Austauschrecht sieht vor, dass Dokumente, die mehr Angaben als erforderlich erhalten, wie zum Beispiel Personalausweis- und Kontonummern, ausgetauscht werden können. Auch Privatadressen in der Gesellschafterliste unter Angabe der Straße und Hausnummer können unter der bloßen Angabe des Wohnortes ausgetauscht und das vorherige Dokument für den Abruf gesperrt werden. Der Höhe der Beteiligung von Gesellschaftern bei OHG und KG muss auch nicht mehr eingetragen werden. Lediglich die Haftsumme eines jeden Kommanditisten ist verpflichtend einzutragen. Auch kommt ein Austausch von Dokumenten in Betracht, die keiner Unterschrift benötigen, eine solche aber enthalten. Die Unterschriften beispielsweise unter Gesellschafterlisten und Gesellschaftsverträgen einer GmbH und Gesellschafterbeschlüssen bleiben allerdings weiterhin erforderlich. Insoweit wird abzuwarten sein, ob und wie eine Unkenntlichmachung solcher sensiblen Daten für das Online-Handelsregister künftig dem Datenschutz gerecht werden kann.
Die Gesellschaftsregisterverordnung regelt die Eintragung bestimmter Gesellschaften bürgerlichen Rechts im neuen Gesellschaftsregister und tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

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