Lohnsteuerrichtlinien 2023

Änderungen beim Arbeiten im Ausland

Acht Jahre nach der letzten Überarbeitung durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 wurden die Lohnsteuerrichtlinien jetzt neu gefasst. Viele rein redaktionelle Änderungen treffen dabei allerdings auf wenige echte Neuregelungen.

Änderungen beim Arbeiten im AuslandFoto: Natee Meepian - Fotolia.com

Wichtige Neuerung bei der Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien ist, dass der Inhalt neuerer BMF-Schreiben explizit nicht mehr in die Richtlinien übernommen wird.  Als Hilfestellung in der Praxis mag das auf der Internetseite des BMF verfügbare elektronische Lohnsteuer-Handbuch dienen, das die für den Lohnzahlungszeitraum 2022 von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überarbeiteten Hinweise enthält, die ihrerseits Verweise auf BMF-Schreiben und BFH-Rechtsprechung enthalten. Als zentrale Fundstelle für die Verwaltungsauffassung können die Richtlinien damit leider aber nicht mehr dienen. Auf folgende Änderungen der Verwaltungsauffassung sei jedoch hingewiesen.

Aufmerksamkeiten
Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Zu den Aufmerksamkeiten gehören danach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, zum Beispiel Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden.

R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 schränkt solche steuerfreien Zuwendungen ab 2023 auf Arbeitnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein. Für Arbeitgeber, die die Wohnsituation beispielsweise der Kinder des Arbeitnehmers weder kennen noch überprüfen können, wird damit die Vorschrift schwieriger zu administrieren. Im Zweifelsfall muss eine Zuwendung für den Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtig behandelt werden.

Lohnsteuertabelle bei Teillohnzahlungszeiträumen
Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht in Deutschland dem Lohnsteuerabzug unterliegt, sind gemäß der Neuregelung des R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 (Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn) 2023 bei der Ermittlung des Lohnzahlungszeitraums zukünftig nicht mitzuzählen (zum Beispiel Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder tageweise Beschäftigung in Deutschland). Folge dieser Auffassung der Finanzverwaltung ist, dass aufgrund der Annahme eines Teillohnzahlungszeitraums die Tageslohnsteuertabelle zur Anwendung kommen soll. Offen ist nach dem Wortlaut der Regelung, ob beispielsweise auch Verdienstausfallentschädigungen oder von Dritten gezahlter Arbeitslohn von der Regelung erfasst werden sollen. Die wesentliche inhaltliche Kritik der gemeinsamen Stellungnahme der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft zu den Lohnsteuerrichtlinien bezog sich dementsprechend auf diese verschärfte Regelung.

Bei den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) handelt es sich um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Einkommensteuerrechts in dem Bereich, in dem die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wird. Die LStR sind Weisungen an die Finanzverwaltung. Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren. Die LStR enthalten außerdem Anweisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung. Daher haben die in den LStR aufgeführten Rechtsauslegungen auch für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtliche Bedeutung.

Mehr im Schreiben des BMF.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
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