Urteil des Bundesfinanzhofs
Keine Lohnsteuer auf Abschiedsfeier
Foto: Klaus Eppele - stock.adobe.comIm zugrunde liegenden Fall hatte ein Geldinstitut einen Vorstandsvorsitzenden im Rahmen eines offiziellen Empfangs verabschiedet und zugleich dessen Nachfolger vorgestellt. Die Veranstaltung fand in den Geschäftsräumen des Unternehmens statt, wurde organisatorisch vom Arbeitgeber gesteuert und umfasste rund 300 Gäste aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung sowie Mitarbeitende und Vertreter von Institutionen. Auch einige Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden waren eingeladen. Das Finanzamt wertete die auf den Arbeitnehmer und seine Angehörigen entfallenden Kosten als geldwerten Vorteil und wollte entsprechende Lohnsteuer nacherheben.
Der BFH bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz und widersprach dieser Auffassung. Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung der Umstände: Entscheidend ist, ob die Veranstaltung als Fest des Arbeitgebers oder als private Feier des Arbeitnehmers einzuordnen ist. Tritt – wie im Streitfall – der Arbeitgeber als Gastgeber auf, bestimmt die Gästeliste und steht der betriebliche Anlass im Vordergrund, liegt kein steuerpflichtiger Vorteil "für“ den Arbeitnehmer vor. Die Verabschiedung in den Ruhestand sei in erster Linie ein beruflich geprägtes Ereignis und damit Teil der betrieblichen Sphäre.
Besonders praxisrelevant ist zudem die Klarstellung des BFH, dass auch die Teilnahme von Familienangehörigen unschädlich ist. Selbst die anteiligen Kosten für den Arbeitnehmer und seine Begleitpersonen führen nicht zu Arbeitslohn, sofern die Einladung vom Arbeitgeber ausgeht und gesellschaftlich üblich ist. Die Aufwendungen stellen dann lediglich einen „Reflex“ der betrieblichen Veranstaltung dar, nicht aber eine Bereicherung des Arbeitnehmers.
Mit diesem Urteil wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die bislang vertretene Auffassung der Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien, die bei solchen Anlässen eher zur Annahme von Arbeitslohn tendierte. Für Unternehmen bedeutet das mehr Rechtssicherheit bei der Ausgestaltung von Abschiedsfeiern. Gleichwohl bleibt entscheidend: Planung, Einladung und Durchführung sollten klar in der Hand des Arbeitgebers liegen, um den betrieblichen Charakter der Veranstaltung eindeutig zu dokumentieren.

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