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5 Tipps zum Lieferkettengesetz

Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft getreten. Zwar greift es zunächst nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigen, doch es wird auch Auswirkungen auf kleine und mittlere Zulieferer haben. So können Sie sich vorbereiten.

5 Tipps zum LieferkettengesetzGrafik: Golden Sikorka/shutterstock.com

1. Verfassen Sie eine Grundsatzerklärung
Das Lieferkettengesetz gilt seit 01.01.2023 verbindlich für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Trotzdem ist es auch für kleine und mittlere Betriebe mit weniger Beschäftigten relevant – da große Unternehmen die Anforderungen des Gesetzes auch an ihre Zulieferer stellen werden. Das Gesetz verpflichtet Betriebe dazu, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten einzuhalten. Um dies nach außen zu dokumentieren, benötigen Betriebe eine Grundsatzerklärung. Dafür gibt es Vorlagen im Web, die Grundsatzerklärung muss aber individuell an das jeweilige Unternehmen angepasst werden.

2. Führen Sie eine Risikoanalyse durch
In der Grundsatzerklärung muss das menschenrechtliche und umweltbezogene Risikomanagement des Unternehmens erläutert werden. Kleinere Betriebe, die noch keine Verfahren zur Risikoanalyse von Einkauf und Lieferanten festgelegt haben, können zunächst eine grobe Risikoermittlung anhand der Länderrisiken vornehmen, die die Kreditversicherer auf ihren Websites veröffentlichen. Danach sollten die konkreten Lieferanten anhand der relevanten Risikokategorien betrachtet werden.

3. Führen Sie einen offenen Dialog mit Ihren Lieferanten
Bei der Betrachtung der einzelnen Lieferanten geht es im Wesentlichen um die Frage, ob eine „problematische“ Geschäftsbeziehung so gestaltet werden kann, dass sie doch noch den Anforderungen des Lieferkettengesetzes entspricht („stay and improve“), oder ob sie beendet und auf weniger riskante Lieferanten ausgewichen werden muss („cut and leave“). Zur Klärung dieser Frage ist ein offener, konstruktiver Dialog mit den Lieferanten entscheidend.

4. Informieren Sie Ihre Geschäftspartner und Kunden
Unternehmen müssen – abhängig von ihrer Größe und Rechtsform – über ihre Risikoanalysen Bericht erstatten. Die Ergebnisse der Analysen können zudem genutzt werden, um Geschäftspartner und Kunden über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu informieren, zum Beispiel auf der Firmenwebsite oder in einem gedruckten Infoschreiben.

5. Richten Sie einen Beschwerdekanal ein
Damit Unternehmen auf mögliche Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten aufmerksam gemacht werden können, sollten sie entsprechende Beschwerdekanäle einrichten – etwa in Form eines Formulars auf der Firmenwebsite.

Vertiefende Informationen zum Lieferkettengesetz.

Martin Fahling

Martin Fahling

International und internationale Fachkräfte,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Grundsatzfragen, Außenwirtschaftspolitik, Beratungen
Telefon: 07121 201-186
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