Geschenke an Geschäftspartner

35-Euro-Grenze beachten

Bei Weihnachtsgeschenken an Geschäftsfreunde ist das Finanzamt wachsam. Ein paar Regeln sorgen dafür, dass sich vor allem der Beschenkte und nicht das Finanzamt freut.

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Unternehmer dürfen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nur dann steuermindernd absetzen, wenn sie den Wert von 35 Euro pro Wirtschaftsjahr und Empfänger nicht übersteigen. Der Wert von 35 Euro ist eine Freigrenze. Falls die Summe der Geschenkaufwendungen je Empfänger den Betrag von 35 Euro im Wirtschaftsjahr, wenn auch nur geringfügig überschreitet, entfällt jeglicher Abzug.

Übernehmen Sie die Steuern für den Empfänger
Geschenke führen im Prinzip beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen. Das Unternehmen darf in diesem Fall die auf das Präsent entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen. Die Firma führt dann pauschal 30 Prozent Einkommensteuer ab.

Achtung: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Pauschalsteuer jedoch in die Berechnung der 35-Euro-Grenze miteinzubeziehen.

Pauschalsteuer
Ein Unternehmen darf Geschenke an Geschäftspartner und Kunden nur steuermindernd absetzen, wenn der Betrag pro Jahr und Beschenkten 35 Euro nicht übersteigt.

Gleichzeitig können die Geschenke beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Das Unternehmen darf in diesem Fall die auf das Präsent entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen. Sie führt dann pauschal 30 Prozent Einkommensteuer ab. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs München ist die Pauschalsteuer jedoch in die Berechnung der Grenze von 35 Euro einzubeziehen.

Die Lage ist dabei allerdings nicht klar: Da Urteil wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht und wäre damit für die Finanzverwaltung bindend. In einer Fußnote wird aber auf das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 verwiesen, wonach für die Finanzverwaltung weiterhin allein der Wert des Geschenkes maßgeblich ist. Die übernommene Steuer wäre also nicht bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze einzubeziehen.

Grundsätzliche Regeln bei Geschenken an Geschäftspartner
Auf der Seite des Zuwendenden - also des Schenkenden - stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann. Auf der Seite Zuwendungsempfängers - also des Beschenkten - stellt sich die Frage, ob er die Sachzuwendung möglicherweise als Einnahme beziehungsweise geldwerten Vorteil versteuern muss.

Betriebliche Veranlassung
Um Aufwendungen für Geschenke als Betriebsausgaben abziehen zu können, müssen sie betrieblich veranlasst sein, dürfen einen Höchstbetrag von 35 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr (bei Kunden, nicht bei eigenen Arbeitnehmern) nicht übersteigen und müssen besonders aufgezeichnet werden. Soll ein teureres Präsent überreicht werden, beteiligt sich der Fiskus nicht an den Kosten.

Situation beim Beschenkten
Für den Zuwendenden ist es in aller Regel jedoch auch wichtig, ob der Beschenkte durch die Zuwendung steuerlich belastet sein kann, etwa weil er diese als Einnahme oder geldwerten Vorteil zu versteuern hat. Damit das Geschenk beim Empfänger ein Genuss ohne Reue bleibt, kann der Zuwendende für den Beschenkten pauschal die Einkommensteuer mit einem Steuersatz von 30 Prozent übernehmen. Diese abgeltende Pauschalierungsmöglichkeit der Einkommensteuer für Sachzuwendungen ist im § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Es handelt sich hier um keine Verpflichtung, sondern ein Wahlrecht des Zuwendenden.‎ Die Pauschalierungsmöglichkeit ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Gleichzeitig ist zwischen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer und solche an Geschäftsfreunde bzw. sonstige fremde Dritte zu unterscheiden. Details regeln § 37b EStG und ein ausführliches Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 29. April 2008 wurde am 19. Mai 2015 aktualisiert sowie neu veröffentlicht‎ und ist unter Downloads abrufbar. Die Wirtschaftsverbände haben hier im Vorfeld die Möglichkeit genutzt, zu den jeweiligen Entwürfen des Anwendungsschreibens Stellung zu nehmen, und konnten jeweils Verbesserungen erreichen. Ein wesentlicher Grund für die Überarbeitung des Anwendungsschreibens zu § 37b ‎EStG waren Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 2013 (Az. VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12) sowie 12. Dezember 2013 (Az. VI R 47/12). Danach fallen unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b EStG nur Zuwendungen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Die Entscheidungen widersprachen teilweise der ursprünglichen Auffassung der Finanzverwaltung. So hat der BFH entschieden, dass bei Arbeitnehmern, die nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind, vom Arbeitgeber keine pauschale Besteuerung (mit 30 Prozent) vorzunehmen ist. Im Übrigen müssen die entsprechenden Zuwendungen bei den Arbeitnehmern auch zu einkommensteuerbaren Lohneinkünften führen. Zusätzlich erläuterte der BFH, dass die Pauschalierungsmöglichkeit gemäß § 37b EStG für alle Geschenke gilt, und damit unabhängig davon, ob ein Betriebsausgabenabzug möglich ist oder nicht. Durch das aktualisierte Anwendungsschreiben des BMF vom 19. Mai 2015 wurde der Anwendungsbereich des § 37b EStG unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung nun auf Geschenke und betriebliche Sachzuwendungen eingegrenzt, die beim Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Werden Zuwendungen aus der Bemessungsgrundlage des § 37b EStG ‎herausgerechnet, sind neben den Aufzeichnungen für den Betriebsausgabenabzug ‎zusätzlich Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht, dass diese beim ‎Empfänger nicht steuerbar und steuerpflichtig sind. Die Empfänger der Zuwendungen ‎müssen auf Verlangen der Finanzbehörde genau benannt werden können. ‎ Eine Pauschalierung ist nur möglich, wenn die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In das BMF-Schreiben wurden insofern zusätzliche Erläuterungen aufgenommen.

Streuwerbeartikel
Im Übrigen bleibt es bei der bisherigen Ausnahme für Streuwerbeartikel, d. h. Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen. In die Bemessungsgrundlage sind schließlich alle tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen ‎einzubeziehen, die der jeweiligen Zuwendung direkt zugeordnet werden können. Im Rahmen von Veranstaltungen sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung hierzu beispielsweise Aufwendungen ‎für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen und Aufwendungen für den ‎äußeren Rahmen (z. B. Raummiete, Eventmanager) gehören. Zuzahlungen des ‎Zuwendungsempfängers mindern lediglich die Bemessungsgrundlage.‎ Zur Vereinfachung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann der Steuerpflichtige auch einen bestimmten Prozentsatz aller gewährten Zuwendungen an Dritte der Besteuerung nach § 37b EStG unterwerfen. Der Prozentsatz soll sich an den unternehmensspezifischen Gegebenheiten orientieren und ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen oder Aufzeichnungen glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen kann bei Zuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 60 Euro eine Aufzeichnung der Empfänger unterbleiben. Bei bestimmten Geschenken, wie beispielsweise einer Eintrittskarte für eine VIP-Loge im Rahmen eines Sportereignisses, sind zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen eines umfassenden Leistungspaketes (zum Beispiel Werbeleistungen, Miete für Raumnutzung, Eintrittskarten und Bewirtung) weiterhin Vereinfachungen nach den sogenannten VIP-Logen-Erlassen vorgesehen. Seit 2007 nicht mehr anzuwenden sind hingegen die ebenfalls in den VIP-Logen-Erlassen enthaltenen Regelungen zur Übernahme der Besteuerung.

Umsatzsteuerliche Behandlung
Die umsatzsteuerliche Ausübung orientiert sich eigentlich an der ertragsteuerrechtlichen Anwendung. Umsatzsteuerlich sind besonders zwei Fragen wichtig:

  • Wurde der Vorsteuerabzug zulässig vorgenommen?
  • Sind die Zuwendungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen?

Bei Geschenken an Geschäftsfreunde ist zu unterscheiden:

  • Bei Geschenken bis 35 Euro netto pro Jahr und Empfängern, die gesondert aufgezeichnet werde und soweit eine ordungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich. Diese Schenkung unterliegt wegen ihres geringen Werts nicht der Umsatzsteuer.
  • Für ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Geschenke, also über der 35-Euro-Grenze und / oder ohne ordnungsgemäße Aufzeichnung, scheidet der Vorsteuerabzug grundsätzlich aus. Für diese Schenkung fällt entsprechend keine Umsatzsteuer an.

Ob es sich überhaupt um ein umsatzsteuerbares Geschenk von geringem Wert im Sinne einer Lieferung gegen Entgelt handelt, hängt von der Einhaltung der einkommensteuerrechtlichen Wertgrenze (35 Euro) ab. Ist diese Wertgrenze überschritten, führt die unentgeltliche Zuwendung zur Umsatzsteuerpflicht.

Dr. Jens Jasper

Dr. Jens Jasper

Recht und Steuern,
IHK-Zentrale
Position: Bereichsleiter
Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, außergerichtliche Streitbeilegung, Sachverständigenwesen, Steuern, IHK-Gremium Kreis Tübingen: Geschäftsführung, Koordination Hoheitliche Aufgaben
Telefon: 07121 201-233
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