Betreiber von Fotovoltaikanlagen wundern sich: während für viele Anlagen auf dem eigenen Dach keine Gewerbeanmeldung nötig ist, sind die Einnahmen daraus plötzlich doch Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
Es ist schon seltsam: Die gewerberechtliche und die steuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen fallen auseinander. So ist nach einem Beschluss des „Bund-Länder-Ausschusses für Gewerberecht“ eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich, wenn eine Fotovoltaikanlage auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert und betrieben wird. Für Fotovoltaikanlagen, die auf fremd genutztem Gelände installiert und betrieben werden, ist eine Gewerbeanmeldung dagegen zwingend erforderlich.
Das sagt das Finanzamt:
Anders ist es mit der steuerrechtlichen Beurteilung. Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen werden vom Finanzamt grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt und die Betreiber entsprechend zur Gewerbesteuer veranlagt. Allerdings werden mit Fotovoltaikanlagen in der Regel keine Gewinne über 24.500 Euro erwirtschaftet. Deshalb fällt meist auch keine Gewerbesteuer an.
Mitglied ist, wer…
IHK-Mitglied ist, kurz gefasst, wer zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Deshalb sind die Betreiber von Fotovoltaikanlagen Mitglieder ihrer regional zuständigen IHK. Diese Mitgliedschaft ist für die meisten Betreiber von Fotovoltaikanlagen kostenlos. Denn nicht ins Handelsregister eingetragene Mitglieder müssen keine IHK-Beiträge zahlen, so lange der Gewinn 5.200 Euro im Jahr nicht übersteigt. Existenzgründer sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vom Beitrag befreit -> Existenzgründerregelung.
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