Wann beginnt und endet die IHK-Zugehörigkeit?

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Wann beginnt und endet die IHK-Zugehörigkeit?

Beginn der Zugehörigkeit

Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (zum Beispiel OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, d.h. mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorbereitungshandlungen wie Anmietung eines Geschäftslokales oder Bau von Produktionsstätten reichen noch nicht aus. Bei Kapitalgesellschaften (beispielsweise GmbH, AG), Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie des Handelsregister-Eintrages.

Ende der Zugehörigkeit

Bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblichen Betätigung, sondern mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (z.B. Löschung der Firma im Handelsregister). Ein Austritt aus der IHK ist nicht möglich. Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.

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