Als Werkverkehr wird der Güterverkehr bezeichnet, den ein Unternehmen ausschließlich für eigene Zwecke durchführt. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder Instand gesetzt worden sein. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verwendung innerhalb oder zum Eigenverbrauch außerhalb des Unternehmens dienen. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge muss das eigene Personal des Unternehmens führen. Im Krankheitsfall darf der Unternehmer für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen Aushilfen einsetzen. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen, der Hauptzweck des Unternehmens darf nicht die Beförderung von Gütern sein. Für den Werkverkehr besteht weder eine Erlaubnis- noch eine Versicherungspflicht für Frachtschäden. Allerdings muss ein Unternehmen, das Werkverkehr mit Fahrzeugen über dem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen betreibt, diesen beim Bundesamt für Güterverkehr anmelden.
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AnsprechpartnerHerr Thorsten SchwägerProjektmanager Bereich: Standortpolitik Telefon: 07121 / 201-117 E-Mail: E-Mail verfassen vCard herunterladen |
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Herr Rainer BlomenkampProjektmanager Bereich: Standortpolitik Telefon: 07121 / 201-151 E-Mail: E-Mail verfassen vCard herunterladen |
Der Seite zugeordnete Thesaurusbegriffe
- Genehmigungspflicht
- Gütertransport
- Güterverkehr
- Werkverkehr

