Zahlungsschwierigkeiten können eine Insolvenz bedeuten. Die Insolvenzordnung (InsO) regelt den Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Sie bietet neben der auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung des Unternehmens auch die Möglichkeiten der Übertragung und des Erhaltes durch Sanierung.
Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. Zwischen beiden Verfahrensarten besteht keine Wahlmöglichkeit. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren. Ehemals Selbstständigen sowie natürlichen Personen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Wann ein Insolvenzgrund vorliegt, was in einem solchen Fall unternommen werden sollte, wo ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, welche Folgen ein Insolvenzantrag hat und wie das Insolvenzverfahren abläuft, erfahren Sie in unseren Merkblättern:
Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren. Zwischen beiden Verfahrensarten besteht keine Wahlmöglichkeit. Alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren. Ehemals Selbstständigen sowie natürlichen Personen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Wann ein Insolvenzgrund vorliegt, was in einem solchen Fall unternommen werden sollte, wo ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, welche Folgen ein Insolvenzantrag hat und wie das Insolvenzverfahren abläuft, erfahren Sie in unseren Merkblättern:
Wer wissen möchte, ob über das Vermögen eines (potenziellen) Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann sich an das Amtsgericht des Geschäftssitzes des Unternehmens wenden.
Ferner finden Sie Informationen zur Bekanntmachung von Insolvenzen, insbesondere über die Anordnung von Verfügungsverboten für den Schuldner, die Bestellung eines Insolvenzverwalters oder die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse im Internet auf der Seite "Insolvenzbekanntmachungen" des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ferner finden Sie Informationen zur Bekanntmachung von Insolvenzen, insbesondere über die Anordnung von Verfügungsverboten für den Schuldner, die Bestellung eines Insolvenzverwalters oder die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse im Internet auf der Seite "Insolvenzbekanntmachungen" des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.
Oft ist die mangelnde Zahlungsmoral eines Schuldners Auslöser für eine Krise im eigenen Unternehmen bis hin zur Insolvenz. Was getan werden kann, wenn der Schuldner nicht zahlt, und wie ein Mahnverfahren abläuft, können Sie dem folgenden Merkblatt entnehmen.
Weitere Informationen zu den Themen Krisenmanagement, Insolvenz und Neustart sowie Forderungsmanagement erhalten Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft:
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AnsprechpartnerFrau Lena ZeigerRechtsassessorin Bereich: Recht und Steuern Telefon: 07121 201-198 E-Mail: E-Mail verfassen vCard herunterladen |
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- außergerichtliches Mahnverfahren
- gerichtliches Mahnverfahren
- Gläubiger
- Gläubigerantrag
- Insolvenzantrag
- Insolvenzgericht
- Insolvenzordnung
- Insolvenzverfahren
- Krisenmanagement
- Liquidation
- Mahnbescheid
- Mahnschreiben
- Mahnung
- Schuldner
- Schuldnerantrag
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- Zahlungserinnerung
- Zahlungsmoral
- Zahlungsunfähigkeit
- Zahlungsverzug
- Zwangsvollstreckung
- Überschuldung
- Verbraucherinsolvenz

